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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 28/17

Gesetze: AO § 164 Abs 4; AO § 171 Abs 4; EStG § 5a; EStG § 5a Abs 1; EStG § 5a Abs 2 S 2; EStG § 5a Abs 3 S 7

Das Erfordernis einer Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen für die Option nach § 5a EStG ist auch bei Mehrschiffgesellschaften relevant - Die 10-jährige Bindungswirkung des § 5a Abs. 3 Satz 7 EStG greift nur, wenn die Voraussetzungen für die Option zur Tonnagebesteuerung im „Erstjahr” tatsächlich vorlagen

Leitsatz

  1. Die Grundsätze des (BFHE 243, 223, BStBl 2014 II S. 253) sind auch bei Mehrschiffgesellschaften zu beachten.

  2. Die zehnjährige Frist des § 5a Abs 3 Satz 7 EStG betrifft nur den Fall, dass tatsächlich ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Tonnagebesteuerung besteht. Wird ein Bescheid für das „Erstjahr”, in dem die Tonnagebesteuerung angewandt wurde, bestandskräftig, ohne dass die Voraussetzungen für eine Option vorlagen, führt dies nicht zu einer zulässigen Wahlrechtsausübung und auch nicht zu einer Bindungswirkung für die Folgejahre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAJ-23142

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 14.01.2021 - 1 K 28/17

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