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NWB Nr. 39 vom Beilage Seite 8

Notwendiges/gewillkürtes Betriebsvermögen sowie notwendiges Privatvermögen

Grundsätzliche Zuordnungskriterien und Abgrenzungsmerkmale im Überblick

Udo Cremer

Anders als bei Kapitalgesellschaften, bei denen nur ein Betriebsvermögensbereich existiert, muss bei Einzelunternehmern und bei Personengesellschaften zwischen Betriebs- und Privatvermögen unterschieden werden. Dabei ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, da der steuerliche Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Weil demzufolge nur das betriebliche Vermögen die Gewinnhöhe beeinflussen darf, muss bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften zwischen Betriebs- und Privatvermögen unterschieden werden.

I. Betriebs- bzw. Privatvermögen

[i]Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung durch BetriebsvermögensvergleichDer Gewinn ist im EStG definiert als der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Mit Hilfe der Abgrenzung von Betriebsvermögen zu Privatvermögen soll in erster Linie erreicht werden, dass stille Reserven, die im Betrieb gebildet wurden, auch der betrieblichen Steuer zugeführt werden, und umgekehrt soll der Steuerpflichtige daran gehindert werden, sich abzeichnende private Vermögensverluste, die sich (abgesehen von den Vorschriften des § 17 und eingeschränkt der §§ 20, 23 EStG) steuerlich nicht auswirken würden, auf dem Wege über den Betrieb zu steuerlich zu berücksichtigenden Verlusten zu machen (Horschitz/Fanck/Guschl/Kirschbaum/Schustek/Haug, Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 16. Aufl. 2021, S. 97).

[i]Kolbe, Betriebsvermögen (EStG), infoCenter, NWB BAAAB-14222 Mangels gesetzlicher Regelungen kann die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen in der Regel nur im Wege der Auslegung vorgenommen werden. Zum S. 9Betriebsvermögen gehören grundsätzlich sämtliche Wirtschaftsgüter, die aus einer betrieblichen Veranlassung heraus angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. Wichtig ist, dass zwischen dem Wirtschaftsgut und dem Betrieb ein objektiver Zusammenhang besteht, der dadurch hergestellt wird, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb dienlich ist und die Anschaffung einen betrieblichen Vorgang darstellt. Nicht entscheidend ist die tatsächliche oder beabsichtigte Nutzung des Wirtschaftsguts. Als notwendige Folge des betrieblich veranlassten Erwerbs kann der Zugang des erworbenen Gegenstands zum Betriebsvermögen dann angesehen werden, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut ein Entgelt für ein hingegebenes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens oder für eine sonstige Wertabgabe aus dem Betriebsvermögen darstellt.

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