Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Organschaft bei GmbH & Co. KG
Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, welche Voraussetzungen für die wirtschaftliche Eingliederung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG gegeben sein müssen.
I. Leitsätze
1. Für die wirtschaftliche Eingliederung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen. Es müssen aber mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen bestehen. Hieran fehlt es bei der Vermietung von ohne weiteres austauschbaren Büroräumen.
2. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann im Verhältnis zwischen zwei Schwestergesellschaften nicht bestimmt werden, welche Schwestergesellschaft Organträger und welche Organgesellschaft ist, so dass ohne Einbeziehung des gemeinsamen Gesellschafters keine Organschaft zwischen den beiden Schwestergesellschaften besteht (Festhalten an , BFHE 232 S. 550, BStBl 2011 II S. 600).
II. Sachverhalt
Eine Einzelperson, Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer einer GmbH, schloss mit der GmbH einen Geschäftsführervertrag, nach dem sie mit einem festen Monatsgehalt und unter Zusage eines U...