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BBK Nr. 19 vom Seite 921

Anpassungen im „neuen“ Nachweisgesetz

Was Unternehmen jetzt arbeitsrechtlich beachten müssen

Dr. Christoph Gerhard

Seit [i]Nachweisgesetz (NachwG) n. F. NWB PAAAB-27115 dem gilt das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (kurz: Nachweisgesetz, NachwG) in seiner neuen Fassung. Die Neuerungen des Gesetzes haben schon vor dessen Wirksamwerden medial große Wellen geschlagen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die neuen Regelungen sowie Handlungsempfehlungen für die Praxis.

I. Bisherige Handhabung in der Praxis

Das [i]Rabe v. Pappenheim, Nachweisgesetz, Lexikon Arbeitsrecht NWB YAAAJ-21622 Nachweisgesetz ist dem deutschen Recht nicht fremd. Das Gesetz existiert bereits seit dem Jahr 1995, hat aber bisher eher ein Schattendasein geführt. Die Existenz des Nachweisgesetzes a. F. war vormals nur durch einen kleinen Zusatz in Arbeitsverträgen zu erkennen, wenn es dort – meist unter den Schlussbestimmungen – hieß „der Mitarbeiter bestätigt mit seiner Unterschrift eine Ausfertigung des Vertrages erhalten zu haben“. Die Angaben nach dem Nachweisgesetz a. F. waren meist ohnehin in den Arbeitsverträgen enthalten und Arbeitgeber konnten die Verpflichtungen nach dem Nachweisgesetz a. F. in einem Rutsch miterledigen.

Ob [i]Nunmehr bußgeldbewehrtdamit allerdings den gesetzlichen Verpflichtungen immer im Einzelnen nachgekommen wurde (insbesondere eine „kurze Charakterisierung“ der Tätigkeit des Mitarbeiters wird in vielen Fällen gefehlt haben), konnte dahinstehen, da das Nachweisgesetz mangels ernsthafter Rechtsfolgen oder Bußgeldtatbestände für die Arbeitgeber in seiner alten Fassung ein „zahnloser Tiger“ war. Das ändert sich durch die Einführung des Nachweisgesetzes n. F. S. 922

II. Ursprung der Neuregelung

Das [i]Festlegung von MindestrechtenNachweisgesetz n. F. setzt die europäische Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union in nationales Recht um. Das ist erforderlich, da europäische Richtlinien – anders als europäische Verordnungen – nur unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten erlangen können.

Ziel der EU-Transparenz-Richtlinie ist die Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch eine transparentere und vorhersehbarere Beschäftigung und zugleich die Gewährleistung der Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes.

Die Richtlinie gibt die Mindestrechte der Arbeitnehmer vor. Den nationalen Gesetzgebern ist es allerdings erlaubt, über diese Mindestrechte hinaus weitere Rechte zu statuieren. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber, teilweise zum Nachteil der Arbeitgeber, Gebrauch gemacht.

III. Anwendungsbereich des NachwG

Der [i]Keine Bagatellklausel mehrAnwendungsbereich des Nachweisgesetzes wurde durch die Gesetzesreform erweitert. Das neue Nachweisgesetz gilt – anders als sein Vorgänger – gem. § 1 NachwG für alle Arbeitnehmer. Eine Bagatellklausel für vorübergehende Aushilfen von höchstens einem Monat, wie sie das NachwG a. F. enthielt, ist nicht mehr vorgesehen.

Außerdem gilt das Nachweisgesetz unabhängig von der Betriebsgröße. Alle Arbeitgeber müssen ab dem den Pflichten des Nachweisgesetzes nachkommen.

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