Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Erbengemeinschaft im Zivilrecht
Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn ein Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen hat und zwar unabhängig davon, ob eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vorliegt oder ob in Ermangelung einer solchen die gesetzliche Erbfolge eintritt. Die Bildung der Erbengemeinschaft erfolgt dabei automatisch kraft Gesetzes, so dass jeder Erbe zunächst Mitglied der Erbengemeinschaft wird, ob er will oder nicht. In der Praxis erweist sich die Erbengemeinschaft oftmals als streitanfällig. Dies ist einerseits auf die sehr enge Verbindung zwischen den Miterben zurückzuführen, da die gesamte Verwaltung des Nachlasses nur durch alle Erben gemeinschaftlich erfolgen kann. Zum anderen ist die Erbengemeinschaft von Gesetzes wegen darauf angelegt, auseinandergesetzt zu werden und stellt insoweit eine nur vorübergehende Verbindung der Miterben dar. Michael Bisle gibt einen Überblick über die zivilrechtlichen Regelungen.
Kernaussagen
Nachlassforderungen können nach § 2039 BGB von jedem Miterben allein geltend gemacht werden, wobei die Leistung an alle Miterben zu fordern ist.
Der Teilungsanordnung des Erblassers kommt schuldrechtliche Wirkung für die Erbaus...