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Umsatzsteuer | BFH zur Organschaft bei GmbH & Co. KG und Vermietung austauschbarer Büroräume
Um zur Rechtsfolge einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu gelangen, braucht es mehr als nur eine Vermietung von austauschbaren Büroräumen. Unverändert hält der BFH zudem daran fest, dass bei Schwestergesellschaften keine Organschaft vorliegt.
Bei der Klägerin des Urteilsfalls handelte es sich um eine GmbH, die als typische Komplementärin einer GmbH & Co. KG fungierte und an dieser mit 0 % beteiligt war. Der einzige Kommanditist war auch der 100 %-Gesellschafter der GmbH (sog. Ein-Personen-Gesellschaft). Der Kommanditist war bei der GmbH als Geschäftsführer angestellt. Der Vertrag enthielt typische Elemente einer Nichtselbständigkeit wie z. B. eine Urlaubsregelung und die Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall. Die KG hatte gegenüber der GmbH den Anspruch auf Ersatz all...