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BGH Beschluss v. - XI ZR 443/21

Nichtzulassungsbeschwerde: Personalisierte Sicherheitsmerkmale im Online-Banking

Gesetze: Art 56 Abs 2 EGRL 64/2007, Art 57 Abs 1 Buchst a EGRL 64/2007, Art 69 Abs 2 EURL 2015/2366

Instanzenzug: Az: 5 U 172/20vorgehend LG Itzehoe Az: 7 O 275/16

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Kontonummer im Rahmen des Online-Banking zu den personalisierten Sicherheitsmerkmalen im Sinne des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 vom , S. 1, nachfolgend: ZDR 2007) - jetzt: im Wesentlichen wortgleich Art. 69 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. Nr. L 337 vom , S. 35) - gehört, ist derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; , BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 69). Der Zahlungsdienstnutzer ist gemäß Art. 56 Abs. 2 ZDR 2007 verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. a ZDR 2007 muss auch der Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind. Danach können Merkmale, die, wie die Kontonummer, im Rahmen von Zahlungsvorgängen systembedingt offengelegt werden müssen, nicht von den personalisierten Sicherheitsmerkmalen umfasst sein und nicht Bezugsobjekt der Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Art. 56 Abs. 2 ZDR 2007 sein (vgl. Frey/Ahmedi in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 675l Rn. 6; Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 675j Rn. 7; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2020, § 675l Rn. 4; Maihold in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 55 Rn. 41 aE; MünchKommBGB/Jungmann, 8. Aufl., § 675j Rn. 46; BeckOGK BGB/Hofmann, Stand: , § 675l Rn. 36; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: , § 675l BGB Rn. 5; Scheibengruber, BKR 2010, 15, 17; Casper/Pfeifle, WM 2009, 2343, 2344).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 216.128,07 €.
Ellenberger     
      
Grüneberg     
      
Matthias
      
Schild von Spannenberg     
      
Allgayer     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:140622BXIZR443.21.0

Fundstelle(n):
ZIP 2022 S. 2169 Nr. 43
ZAAAJ-22663