Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 358 - S 7133 - 005

Brexit: Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen nicht bestätigter Ausfuhren

USt-Kurzinformation für die Finanzämter des Landes Schleswig-Holstein

Anlässlich des Brexit sind zahlreiche Ausfuhren nach Großbritannien (ohne Nordirland) - insbesondere an den neuen französischen Grenzzollstellen - bisher unbestätigt geblieben. Ausfuhrverfahren konnten daher derzeit zoll- und umsatzsteuerrechtlich nicht abgeschlossen werden.

In Fällen, in denen eine Ausfuhr in das Vereinigte Königreich Großbritannien (ohne Nordirland) bei einer inländischen Ausfuhrzollstelle elektronisch angemeldet worden ist und über eine Grenzzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, es aber dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Ausfuhrnachweis durch den Ausgangsvermerk oder den Alternativ-Ausgangsvermerk zu führen, kann der Unternehmer abweichend von den Nachweisen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise bis zum den Belegnachweis wie folgt führen:

1. In Beförderungsfällen

  1. durch einen Beleg, der die Versendungsnummer der Ausfuhranmeldung (MRN) enthält und eine Bescheinigung über die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland, oder

  2. sofern dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch:

    • eine Rechnung,

    • einen Beleg, der die Versendungsnummer der Ausfuhranmeldung (MRN) enthält, und

    • eine Empfangsbestätigung des Warenempfängers, die mindestens folgende Angaben enthält:

    • Name und Anschrift des Abnehmers,

    • Menge des Gegenstandes und handelsübliche Bezeichnung, einschließlich der Fahrzeugidentifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 UStG,

    • Ort und Monat des Erhalts des Gegenstandes,

    • Datum der Empfangsbestätigung und

    • Unterschrift des Empfängers bzw. dessen Beauftragten (in letzten Fall mit Nachweis der Bevollmächtigung).

Der liefernde Unternehmer kann sich auf die Billigkeitsregelung nicht berufen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Gegenstand der Lieferung nicht in das Bestimmungsland verbracht wurde.

2. In Versendungsfällen vgl. § 10 Abs. 3 UStDV.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 358 - S 7133 - 005

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
DB 2022 S. 2063 Nr. 35
DStR 2022 S. 2058 Nr. 40
UR 2022 S. 709 Nr. 18
UR 2022 S. 711 Nr. 18
KAAAJ-22655