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BMF-Schreiben zu § 25f UStG
Zum wurde mit § 25f UStG die Rechtsprechung des EuGH und des BFH zum Zwecke der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung in das deutsche Umsatzsteuergesetz übernommen. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, so dass die von ihm ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie Eingangsumsätze nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führen. Wusste er oder hätte er wissen müssen, dass er sich mit seinem Ein- oder Ausgangsumsatz an einem Umsatz beteiligt, der auf einer vorherigen oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine Steuerhinterziehung einbezogen war, sind neben der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auch die Vorsteuern aus der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, aus innergemeinschaftlichen Erwerben und gar aus Reverse-Charge-Eingangsumsätzen – kumulativ – zu versagen. Das BMF greift die bisherige Rechtsprechung des EuGH und des BFH nun im (BStBl 2022 I S. 1001) auf, erläutert die in § 25f UStG genannten Voraussetzungen sowie Rechtsfolgen und ergänzt den UStAE um die Abschnitte 25f.1 und 25f.2.
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Leistungen an den oder vom Unternehmer
[i]Beyer, NWB 36/2021 S. 2668Die Anwe...