Einkommensteuer | AfA-Berechtigung des Erwerbers nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (BFH)
Hat der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er AfA auf die
anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens
nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des
jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Streitig ist die Berechtigung zum Abzug von AfA des Erwerbers nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden GbR: Im Streitfall waren ursprünglich zwei Brüder zu je 50% an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Die GbR erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bruder A schied aus der Gesellschaft aus, indem er seinen Anteil teilweise an seinen Bruder B und teilweise an seine Schwägerin C veräußerte. Streitig war vor allem, ob die von der GbR für den Erwerb von Grundstücken aufgenommenen und noch nicht getilgten Darlehen (Verbindlichkeiten der GbR) die Anschaffungskosten der Erwerber und dementsprechend die AfA auf die anteilig miterworbenen Gebäude erhöhte. Das Finanzamt und das FG hatten dies abgelehnt ().
Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:
Ist nach dem entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft streitig, in welcher Höhe dem Erwerber auf die (anteilig miterworbenen) abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens AfA zusteht und in welchem Umfang der auf der Gesellschaftsebene ermittelte und ihm zugerechnete Ergebnisanteil deshalb korrigiert werden muss, ist der Erwerber zum Klageverfahren der Gesellschaft gegen den Feststellungsbescheid notwendig beizuladen.
Hat der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen.
Bei der Ermittlung der AfA-Berechtigung des Erwerbers nach entgeltlichem Anteilserwerb erhöhen die dem Anteil entsprechenden Gesellschaftsschulden die Anschaffungskosten des Erwerbers, soweit sie den anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens direkt zugeordnet werden können.
Die Anschaffungskosten des Anteilserwerbers sind, soweit sie den Buchwert der erworbenen Beteiligung übersteigen, den anteilig miterworbenen Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens nach dem Verhältnis der in ihnen ruhenden stillen Reserven einzeln zuzuordnen.
Beim anteiligen Miterwerb von bebauten Grundstücken des Gesamthandsvermögens ist - soweit es um die AfA des Anteilserwerbers geht - eine erneute Aufteilung der anteiligen Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits erforderlich.
Anmerkung von Dr. Nils Trossen, Richter im IX. Senat des BFH:
Die Entscheidung klärt grundsätzliche Fragen im Rahmen der Einkünfteermittlung von vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Sie ist für die Behandlung von geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft und für alle vermögensverwaltende Einkünfte erzielende Personengesellschaften (z.B. im Rahmen eines Family Office) von zentraler Bedeutung. Berater, die in diesem Bereich tätig sind, müssen daher den Inhalt und auch die anstehende Reaktion der Finanzverwaltung auf diese Entscheidung im Blick haben.
Das Urteil des BFH klärt die Frage der AfA-Berechtigung des Erwerbers nach dem Kauf eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Dem Erwerber steht in diesem Fall AfA in Höhe seiner (ggf. mittels einer Ergänzungsrechnung) zu ermittelnden Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs zu. Der BFH spricht daher wesentliche Grundsätze für die Erstellung der Ergänzungsrechnung an. Ebenso wird geklärt, wie mit im Gesamthandsvermögen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft vorhandenen Verbindlichkeiten umzugehen ist. Diese erhöhen anteilig die Anschaffungskosten des neu eintretenden Gesellschafters, soweit sie den mittelbar erworbenen (und im Gesamthandsvermögen befindlichen) abnutzbaren Wirtschaftsgütern direkt zuzuordnen sind.
Dies bedeutet: Auf der Gesellschaftsebene werden im Rahmen der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte AfA-Beträge unverändert abgezogen, soweit die Gesellschaft Anschaffungskosten getragen hat. Mit dem Eintritt des neuen Gesellschafters in die vermögensverwaltende Personengesellschaft sind dessen (Mehr- oder Minder-) Aufwendungen in einer Ergänzungsrechnung zu berücksichtigen und dabei die Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs zu Grunde zu legen. Insoweit wird ein Gleichklang zwischen der Behandlung gewerblicher Personengesellschaften mit Ergänzungsbilanz und vermögensverwaltenden Personengesellschaften mit Ergänzungsrechnung geschaffen. Auch bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften sind bei einem entgeltlichen Anteilserwerb die Mehranschaffungskosten anteilig auf die Wirtschaftsgüter zu verteilen, in denen stille Reserven ruhen.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
AAAAJ-22573