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BBK Nr. 21 vom Seite 993

AfA nach entgeltlichem Anteilserwerb an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

BFH stellt wichtige Grundsätze auf

Wolfgang Eggert

[i]BFH, Urteil v. 3.5.2022 - IX R 22/19 NWB GAAAJ-22571 Die Ermittlung der AfA im Fall der Überschusseinkünfte ist grundsätzlich problemlos und geklärt. Bei einem Anteilserwerb an einer Mitunternehmerschaft ist das Instrument der Ergänzungsbilanz ebenfalls gut bekannt, um Anschaffungskosten steuerlich beim Erwerber zu berücksichtigen. Dagegen wurde die Behandlung im Fall von vermögensverwaltenden Personengesellschaften – also Überschusseinkünfte erzielenden Gesellschaften – bei einem Anteilserwerb bisher erstaunlich wenig diskutiert. Der BFH hat nun mit der Entscheidung vom - IX R 22/19 wichtige Grundsätze aufgestellt.

I. Urteilssachverhalt

Im [i]GbR mit Einkünften aus Vermietung und VerpachtungUrteilsfall erzielte eine vermögensverwaltende GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von mehreren bebauten Grundstücken. Im Sachverhalt schreibt der BFH, die Einkünfte würden durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, was nicht so zu verstehen ist, dass § 4 Abs. 3 EStG zur Anwendung kam, sondern der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach dem Prinzip des Zu- und Abflusses (§ 11 EStG) ermittelt wurde.

Beteiligt [i]Anteilsübertragung an der GbR waren zunächst A und B je zur Hälfte. A übertrug zum  16 % seiner Anteile an B und weitere 34 % an dessen Ehefrau C. Übertragen wurden die Anteile mit allen damit verbundenen Gewinnbezugs- und sonstigen Nebenrechten einschließlich sämtlicher sich zum Übergangsstichtag ergebender Guthaben und Negativsalden auf den sonstigen Gesellschafterkonten (Verlustvortrags-, Darlehens- und Privatkonto).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
A
B
C
Ursprünglich
50 %
50 %
Übertrag B
-16 %
16 %
Übertrag C
-34 %
34 %
Nach Übertrag
0 %
66 %
34 %
Kaufpreis für Übertrag
515.520 €
1.095.480 €S. 994

Zum [i]Übertragung inkl. BankschuldenGesellschaftsvermögen gehörten nicht nur ein im Guthaben geführtes Bankkonto von 159.251 €, sondern auch 2.045.363 € Bankschulden. Der Kaufpreis für B betrug 515.520 €, für C 1.095.480 €.

Streitig [i]Streitfrage: Bankschulden relevant für AfA? war im Verfahren am BFH, in welcher Höhe bei B und C AfA zu berücksichtigen ist; konkret bestritt das Finanzamt, dass die Bankschulden (und das Bankguthaben) einen Einfluss auf die Höhe der AfA hatten.

II. Aussagen des BFH zur AfA-Ermittlung

1. Grundprinzip

An [i]Prinzip des Grundstückserwerbs gilt grundsätzlich dem Grundprinzip, dass beim Grundstückserwerb einer GbR sich die AfA nach den Anschaffungskosten bemisst, die auf das Gebäude entfallen, ändert sich auch dann nichts, wenn ein Gesellschaftsanteil übertragen wird.

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