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DBA Schweden Artikel 30 i.d.F. für 1995

Abschnitt IV: Beistand in Steuersachen

Artikel 30 Auskunft auf besonderes Ersuchen

Nichtamtlicher Hinweis: Dieses Abkommen ist am 13.10.1994 in Kraft getreten (BGBl 1995 II S. 29) und war in dieser Fassung anzuwenden vom 1.1.1995 bis zum 31.12.2023.

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Königreich Schweden –

von dem Wunsch geleitet, durch ein neues Abkommen, das den heutigen Beziehungen zwischen beiden Staaten und den Rechtsentwicklungen Rechnung trägt, die Doppelbesteuerung zu vermeiden und sich gegenseitig Beistand bei den Steuern zu leisten –

sind wie folgt übereingekommen:

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