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DBA Schweden Artikel 19 i.d.F. für 1995

Abschnitt II: Besteuerung des Einkommens und Vermögens

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

Nichtamtlicher Hinweis: Dieses Abkommen ist am 13.10.1994 in Kraft getreten (BGBl 1995 II S. 29) und war in dieser Fassung anzuwenden vom 1.1.1995 bis zum 31.12.2023.

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Königreich Schweden –

von dem Wunsch geleitet, durch ein neues Abkommen, das den heutigen Beziehungen zwischen beiden Staaten und den Rechtsentwicklungen Rechnung trägt, die Doppelbesteuerung zu vermeiden und sich gegenseitig Beistand bei den Steuern zu leisten –

sind wie folgt übereingekommen:

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