DBA Liechtenstein Artikel 19 i.d.F. für 2011
Artikel 19 Gastprofessoren und
Lehrer
Die Bundesrepublik
Deutschlandunddas Fürstentum
Liechtenstein –
in Anbetracht des Wunsches der
Vertragsstaaten, ihre Beziehung weiterzuentwickeln, indem sie zu beiderseitigem
Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten,
vor dem Hintergrund des am 2.
September 2009 geschlossenen Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über
den Informationsaustausch in Steuersachen,
in Anbetracht des Wunsches der
Vertragsstaaten, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
abzuschließen –
sind wie folgt
übereingekommen: