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DBA Liechtenstein Artikel 31 i.d.F. für 2011

Artikel 31 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Die Bundesrepublik Deutschlandunddas Fürstentum Liechtenstein –

in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ihre Beziehung weiterzuentwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten,

vor dem Hintergrund des am 2. September 2009 geschlossenen Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den Informationsaustausch in Steuersachen,

in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen –

sind wie folgt übereingekommen:

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