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Weitere Steuerthemen

Editorial //

Jahressteuergesetz 2024 auf dem Weg

Nach den Darstellungen des Erzbistums Paderborn wurden zu Pfingsten die Jünger vom Heiligen Geist erfüllt und besaßen fortan die Fähigkeit, in allen Sprachen der Welt zu sprechen. Unklar ist, ob das BMF eine ähnliche Intention verfolgte, als es kurz vor Beginn der Pfingstfeiertage den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 am Freitag, 17.5.2024, veröffentlichte. Jedenfalls konnte sich so das Wissen eher in aller Ruhe über die Pfingsttage verbreiten. Der Entwurf umfasst 243 Seiten und enthält in klassischer Manier den fachlich gebotenen Gesetzgebungsbedarf u. a. infolge des EU-Rechts, der EuGH-Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH. Insgesamt dürften die angedachten Änderungen damit eher unpolitisch sein. Bei genauer Betrachtung fällt dann auch auf, dass hier ein klassisches Jahressteuergesetz auf dem Tisch liegt, welches wohl bewusst nicht mit politisch angedachten steuerlichen Änderungen angereicht ist. Nach derzeitiger Planung soll der Entwurf am 5. oder 12.6. in das Kabinett eingebracht werden. Der parlamentarische Abschluss ist damit erst nach der parlamentarischen Sommerpause vorgesehen.

Abo Abgabenordnung //

Auslegung des Orts der Geschäftsleitung nach § 10 AO

Mit BMF-Schreiben v. 5.2.2024 (BStBl 2024 I S. 177) hat die Finanzverwaltung erstmals umfangreiche Ausführungen zur Auslegung des Begriffs „Ort der Geschäftsleitung“ veröffentlicht (Einfügung einer neuen Regelung zu § 10 AO in den AEAO). Im Kern hat die Finanzverwaltung das bislang verstreute und aus Verwaltungssicht nicht homogen niedergelegte Richterrecht zusammengeführt und zusammengefasst.

Abo AO/KStG/GewStG/InvStG/UStG/FZulG //

Das Wachstumschancengesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens

Am 27.3.2024 wurde das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) verkündet (BGBl 2024 I Nr. 108). Damit konnte das Gesetzgebungsverfahren, wenn auch mit zahlreichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, mit einer zeitlichen Verzögerung von ca. fünf Monaten nun doch noch abgeschlossen werden.

Abo Abgabenordnung //

Schätzungsbefugnis in der Gastronomie bei Verwendung von Altkassen

Die Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen Kasse begründet keine Schätzungsbefugnis, wenn der Steuerpflichtige in überobligatorischer Weise sonstige Aufzeichnungen führt, die eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung bieten. Aus dem BFH-Urteil v. 28.11.2023 - X R 3/22 ergeben sich zahlreiche Ansätze für eine erfolgreiche Abwehrberatung im Bereich der bargeldintensiven Unternehmen.

Abo Bürokratieentlastungsgesetz IV //

Was bedeutet die geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für die Selbstanzeige?

Die Bundesregierung nimmt mit dem „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ ihre Möglichkeit wahr, zahlreiche unterschiedliche bürokratische Regelungsbereiche zu verschlanken (nachfolgend BEG IV-E). Ziel ist es, die Verwaltungsverfahren einfacher und schneller zu machen und die Rechtsanwender von unnötiger Bürokratie in Höhe von 692 Mio € zu entlasten. Ein zentraler Baustein des Gesetzentwurfs ist – wegen der hohen Aufbewahrungskosten – die Verringerung der Aufbewahrungspflichten von Unterlagen im Handelsgesetzbuch und in den Steuergesetzen. Nachfolgend wird daher keine Gesamtbewertung des Gesetzentwurfs vorgenommen, sondern es soll allein die Frage summarisch untersucht werden, ob die Herabsetzung der Aufbewahrungsfristen von zehn auf acht Jahre in rechtstheoretischer und rechtspraktischer Kohärenz mit den Vorgaben der Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 Satz 2 AO steht.Zimmermann, Viertes Bürokratieentlastungsgesetz - Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchführungsbelege, NWB 15/2024 S. 958

Abo Gesetzgebung //

Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Überblick zu Änderungen der Zinsschranke und der steuerlichen Umsetzung des MoPeG

Neben notwendigen Anpassungen der Zinsschranke an die Vorgaben der ATAD-Richtlinie sowie einigen anderen Regelungen im EStG enthält das Kreditzweitmarktförderungsgesetz steuerliche Anpassungen, die durch das zum 1.1.2024 in Kraft getretene MoPeG notwendig sind, inklusive einer befristeten Fortschreibung des Status Quo in der Grunderwerbsteuer.

Abo Investmentsteuer //

Steuerbefreiung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 ist unionsrechtskonform auch ausländischen Spezialfonds zu gewähren

Die Norm des § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 ist geltungserhaltend im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zu reduzieren. Das Tatbestandsmerkmal „inländisch“ ist mit der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit nicht in Übereinstimmung zu bringen, weshalb die Privilegierung auch ausländischen Fonds, die die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllen, zu gewähren ist.

Abo Lohnsteuer //

Lohnsteuer-Außenprüfung und beim Arbeitgeber nacherhobene Kirchensteuer

Bei Lohnsteuer-Außenprüfungen sind die Prüfer – wie bei allen Außenprüfungen – nach § 199 Abs. 1 AO angehalten, im Rahmen ihrer Prüfungshandlungen unvoreingenommen tätig zu sein. Die häufig postulierte Fokussierung auf ein Mehrergebnis ist nicht der gesetzlich kodifizierte Sinn und Zweck einer Außenprüfung. Kommt es aufgrund der unstrittigen Prüfungsfeststellungen zu einer Nacherhebung von Lohnsteuer samt den Annexsteuern Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, ergeben sich sofort „neue“ Fragen: Wer schuldet und bezahlt die nacherhobenen Beträge? Können diese Zahlungen dann steuermindernd geltend gemacht werden? Falls ja, von wem und wie? Das BFH-Urteil v. 23.8.2023 - X R 16/21 (DAAAJ-52526) beantwortet diese Fragen.

Abo Steuerrecht //

Erstattungsanspruch nach Zahlung einer fremden Steuerschuld

Zahlt ein Dritter die Steuerschuld eines anderen und gibt er in der Überweisung die Steuernummer des anderen, dessen vollständigen Namen und die konkrete Steuerart an, kann der Dritte die Rückerstattung des Zahlungsbetrags nicht verlangen. Denn eine etwaige Erstattungsberechtigung steht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO nur der Person zu, auf deren Rechnung gezahlt wurde, nicht aber der Person, die die Zahlung geleistet hat.

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