EGBGB Artikel 50

Zweiter Teil: Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen

Artikel 50

1Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. 2Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.

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BAAAA-76447