Siebter Teil: Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten [1]
Artikel 246e Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften [2]
§ 1 Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen [3] [4]
(1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen, bei der es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl L 345 vom , S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl L 136 vom , S. 28) geändert worden ist, handelt, ist verboten.
(2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn
gegenüber dem Verbraucher ein nach § 241a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht begründeter Anspruch geltend gemacht wird,
von einem Unternehmer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung empfohlen oder verwendet wird,
die nach § 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam ist oder
deren Empfehlung oder Verwendung gegenüber Verbrauchern dem Unternehmer durch rechtskräftiges Urteil untersagt wurde,
eine Identität oder der geschäftliche Zweck eines Anrufs nicht nach § 312a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs offengelegt wird,
der Verbraucher nicht nach § 312a Absatz 2 Satz 1 oder § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird,
eine Vereinbarung nach § 312a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ausdrücklich getroffen wird,
eine nach § 312a Absatz 4 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksame Vereinbarung abgeschlossen wird,
von dem Verbraucher entgegen § 312e des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erstattung der Kosten verlangt wird,
eine Abschrift oder eine Bestätigung des Vertrags nach § 312f Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder nach Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zur Verfügung gestellt wird,
im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
eine zusätzliche Angabe nicht nach den Vorgaben des § 312j Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemacht wird,
eine Information nicht nach den Vorgaben des § 312j Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder
die Bestellsituation nicht nach den Vorgaben des § 312j Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestaltet wird,
der Verbraucher nicht nach § 312l Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird,
eine Sache bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht innerhalb einer dem Unternehmer nach § 323 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzten angemessenen Frist geliefert wird,
nach einem wirksamen Widerruf des Vertrags durch den Verbraucher
Inhalte entgegen § 327p Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genutzt werden,
Inhalte nicht nach § 327p Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereitgestellt werden,
eine empfangene Leistung dem Verbraucher nicht nach § 355 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgewährt wird oder
Ware nicht nach § 357 Absatz 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf eigene Kosten abgeholt wird,
im Falle eines Rücktritts des Verbrauchers von einem Verbrauchsgüterkauf eine Leistung des Verbrauchers nicht nach § 346 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgewährt wird,
der Zugang eines Widerrufs nicht nach § 356 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestätigt wird oder
eine Sache dem Verbraucher nicht innerhalb der nach § 433 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 475 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgeblichen Leistungszeit übergeben wird.
(3) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn
eine Handlung oder Unterlassung die tatsächlichen Voraussetzungen eines der in Absatz 2 geregelten Fälle erfüllt und
auf den Verbrauchervertrag das nationale Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar ist, welches eine Vorschrift enthält, die der jeweiligen in Absatz 2 genannten Vorschrift entspricht.
§ 2 Bußgeldvorschriften [5] [6]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen nach § 1 Absatz 2 oder 3 verletzt.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 2Gegenüber einem Unternehmer, der in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahresumsatzes nicht übersteigen. 3Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden. 4Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro. 5Abweichend von den Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der Bußgeldrahmen des Satzes 1. 6Das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz .
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1800) mit Wirkung v. 1. 9. 2013.
2Amtl. Anm.: Art. 246e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3483) mit Wirkung v. .
3Amtl. Anm.: Art. 246e § 1 i. d. F. v. (BGBl I S. 3433) mit Wirkung v. .
4Anm. d.
Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 4 i. V. mit Art. 10 Abs. 1
Gesetz v.
(BGBl 2026 I Nr.
28) wird Art. 246e § 1 mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
Absatz
1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die
Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen,
bei der es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 oder
um einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4
der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom handelt, ist
verboten.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In
Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz
1“ eingefügt.
bb)
Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. der Verbraucher nicht nach
§ 312a
Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kenntnis
gesetzt wird,“.
cc)
Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. der Verbraucher nicht nach §
312a Absatz 2 Satz 1 oder §
312d Absatz 1 und 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs informiert wird oder der Unternehmer seine
Online-Benutzeroberfläche nicht nach
§ 312d
Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs konzipiert,
organisiert oder betreibt,“.
dd)
Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. dem Verbraucher entgegen Artikel 246b § 3 Absatz 3 kein
menschliches Eingreifen bereitgestellt wird,“.
ee)
Nummer 12 Buchstabe c wird durch den folgenden
Buchstaben c ersetzt:
„c) eine empfangene Leistung dem
Verbraucher nicht nach §
355 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit §
357 Absatz 1 bis 3 oder mit §
357b Absatz 1 und 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
zurückgewährt wird oder“.
ff) In
Nummer 14 wird die Angabe „wird oder“ durch die Angabe
„wird,“ ersetzt.
gg)
Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a eingefügt:
„14a. eine elektronische Widerrufsfunktion nach
§ 356a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit
§ 8 Absatz
1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder
nicht nach Maßgabe von
§ 356a Absatz 1 bis
3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird
oder wenn dem Verbraucher keine Eingangsbestätigung nach Maßgabe von
§ 356a Absatz 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs übermittelt wird, oder“.
5Anm. d. Red.: Art. 246e § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 233) mit Wirkung v. .
6Anm. d.
Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 4 i. V. mit Art. 10 Abs. 1
Gesetz v.
(BGBl 2026 I Nr.
28) wird Art. 246e § 2 Abs. 2 bis 4 mit Wirkung v.
durch die folgenden Absätze 2 bis 6
ersetzt:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) 1Gegenüber einem Unternehmer
mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann abweichend von
Absatz 2, auch in Verbindung mit
§ 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden.
2Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe aller
Umsatzerlöse, die der Unternehmer in dem der Behördenentscheidung
vorausgegangenen Geschäftsjahr in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
erzielt hat, die von dem Verstoß betroffen sind.
3Der Jahresumsatz kann geschätzt werden.
4Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des
Jahresumsatzes vor, beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro.
(4)
§ 17
Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf
die Festsetzung der Geldbuße gegen einen Unternehmer nicht
anzuwenden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer
koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU)
2017/2394 in der Fassung vom
geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne
des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für
Justiz.“