Siebter Teil: Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten [1]
Artikel 246b Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen [2]
§ 1 Informationspflichten [3] [4]
(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks, bei Fernabsatzverträgen in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise, folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
die Identität des Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser Person geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person nach Nummer 3 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen des Vertretungsberechtigten,
die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
den Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
gegebenenfalls eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises,
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,
alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden,
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs nach § 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat,
die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
gegebenenfalls die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt,
gegebenenfalls eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,
die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
den Hinweis, ob der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und gegebenenfalls dessen Zugangsvoraussetzungen,
gegebenenfalls das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die weder unter die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl L 173 vom , S. 149; L 212 vom , S. 47; L 309 vom , S. 37) noch unter die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl L 84 vom , S. 22) fallen.
(2) 1Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer nur folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
die Identität der Kontaktperson des Verbrauchers und deren Verbindung zum Unternehmer,
die Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung,
den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für die Berechnung des Preises, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
mögliche weitere Steuern und Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, und
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie für den Fall, dass ein Widerrufsrecht besteht, auch die Widerrufsfrist und die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs nach § 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat.
2Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.
§ 2 Weitere Informationspflichten [5] [6]
(1) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die folgenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen:
die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
die in § 1 Absatz 1 genannten Informationen.
2Wird der Vertrag auf Verlangen des Verbrauchers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen, das die Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss nicht gestattet, hat der Unternehmer dem Verbraucher abweichend von Satz 1 die Informationen unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags zu übermitteln.
(2) Der Verbraucher kann während der Laufzeit des Vertrags vom Unternehmer jederzeit verlangen, dass dieser ihm die Vertragsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Papierform zur Verfügung stellt.
(3) 1Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher das jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln. 2In Fällen des Artikels 247 § 1 Absatz 2 Satz 6 kann der Unternehmer zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Artikel 246b § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts dem Verbraucher das in der Anlage 6 vorgesehene Muster für das ESIS-Merkblatt zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln. 3Zur Erfüllung seiner Informationspflichten nach den Sätzen 1 und 2 kann der Unternehmer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 auch das Muster der Anlage 3 in der Fassung von Artikel 2 Nummer 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom (BGBl I S. 3642) verwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1800) mit Wirkung v. 1. 9. 2013.
2Anm. d. Red.: Art. 246b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3642) mit Wirkung v. 13. 6. 2014.
3Anm. d. Red.: Artikel 246b § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3483) mit Wirkung v. .
4Anm. d.
Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 3 i. V. mit Art. 10 Abs. 1
Gesetz v.
(BGBl 2026 I Nr.
28) wird Art. 246b § 1 mit Wirkung v.
wie folgt
gefasst:
§ 1
Informationspflichten
(1) Der Unternehmer ist
nach
§
312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet,
dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Willenserklärung folgende
Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität und
die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und
die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
2. die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer
niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Angaben
zu anderen Kommunikationsmitteln, die der Unternehmer beziehungsweise
gegebenenfalls der Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, anbietet,
3. einschlägige Kontaktangaben, die es dem Verbraucher
ermöglichen, Beschwerden an den Unternehmer sowie gegebenenfalls an den
Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, zu richten, 4. wenn der Unternehmer
in ein Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register
eingetragen ist, das Register, in das er eingetragen ist, und die
Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung,
5. soweit für die Tätigkeit des Unternehmers eine Zulassung
erforderlich ist, den Namen, die Anschrift, die Website und etwaige andere
Kontaktangaben der zuständigen Aufsichtsbehörde,
6. eine
Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung,
7. den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die
Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen
Provisionen, Gebühren, und Abgaben sowie aller über den Unternehmer abgeführten
Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für
seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
8. gegebenenfalls Informationen zu den Konsequenzen bei
Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall,
9. gegebenenfalls den
Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten
Entscheidungsfindung personalisiert worden ist,
10.
gegebenenfalls einen Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf
Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der
durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis
Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen
Einfluss hat, und einen Hinweis, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete
Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
11. einen
Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den
Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
12. etwaige Beschränkungen des Zeitraums, währenddessen die
gemäß diesem Absatz zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind,
13. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,
14. etwaige spezifische zusätzliche Kosten, die der Verbraucher
für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche
zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden,
15. wenn
ökologische oder soziale Faktoren in die Anlagestrategie der
Finanzdienstleistung eingebunden werden, Informationen über ökologische oder
soziale Ziele, die mit der Finanzdienstleistung verfolgt werden,
16. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und
für den Fall, dass ein Widerrufsrecht besteht, Angaben zur Widerrufsfrist und
zu den Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich des
Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen
der Nichtausübung dieses Rechts,
17. die Mindestlaufzeit des
Fernabsatzvertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauerhaften oder
regelmäßig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat,
18. Angaben zum Recht der Parteien, den Fernabsatzvertrag
vorzeitig oder einseitig aufgrund der Vertragsbedingungen zu kündigen,
einschließlich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall auferlegt
werden,
19. praktische Hinweise und Verfahren zur Ausübung des
Widerrufsrechts nach
§ 355 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, darunter Telefonnummer und
E-Mail-Adresse des Unternehmers oder Angaben zu anderen einschlägigen
Kommunikationsmitteln für die Übermittlung der Widerrufserklärung, und bei über
eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen
Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach
§ 356a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs,
20. etwaige Vertragsklauseln,
die das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder das zuständige Gericht
bestimmen,
21. in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die
Vertragsbedingungen und die in diesem Artikel genannten Vorabinformationen
mitgeteilt werden sowie über die Sprache oder die Sprachen, zu deren Benutzung
sich der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers für die Kommunikation
während der Laufzeit des Fernabsatzvertrags verpflichtet,
22.
gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist,
und die Voraussetzungen für diesen Zugang,
23. das Bestehen
eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die
Richtlinie 2014/49/EU in der Fassung vom
und die Richtlinie 97/9/EG in der Fassung vom
fallen.
(2) 1Die
Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn in Bezug auf den abzuschließenden
Vertrag über Finanzdienstleistungen bereits in anderen Vorschriften
Bestimmungen zu vorvertraglichen Informationspflichten enthalten sind.
2Informationspflichten nach dem
Vermögensanlagengesetz und
der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sind keine Informationspflichten nach
Satz 1. 3Enthalten die anderen Vorschriften keine
Informationen zum Widerrufsrecht, ist der Unternehmer verpflichtet, den
Verbraucher nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 16 über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines solchen Rechts zu informieren.
(3)
1Bei einem Telefongespräch hat der Unternehmer nur
die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1, 6, 7, 11 und 16 zur Verfügung zu
stellen, bevor der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist.
2Er hat den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit
der übrigen in Absatz 1 genannten Informationen zu unterrichten.
3Die Sätze 1 und 2
gelten nur, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat.
5Anm. d. Red.: Artikel 246b § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1666) mit Wirkung v. .
6Anm. d.
Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 3 i. V. mit Art. 10 Abs. 1
Gesetz v.
(BGBl 2026 I Nr.
28) wird Art. 246b § 2 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst und die §§ 3 und 4
angefügt:
§ 2 Formale Anforderungen
(1) 1Der
Unternehmer hat dem Verbraucher die Informationen nach § 1 Absatz 1 in klarer
und verständlicher Sprache leicht lesbar auf einem dauerhaften Datenträger zur
Verfügung zu stellen. 2Verbrauchern mit
Behinderungen, einschließlich Sehbehinderungen, sind bei Fernabsatzverträgen
diese Informationen auf Verlangen in einem geeigneten und barrierefreien Format
zur Verfügung zu stellen. 3Im Falle des § 1 Absatz
3 sind dem Verbraucher die übrigen Informationen nach § 1 Absatz 1 unverzüglich
nach Abschluss des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu
stellen.
(2) 1Werden bei einem
Fernabsatzvertrag die Informationen nach § 1 Absatz 1 weniger als einen Tag vor
dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist,
bereitgestellt, hat der Unternehmer den Verbraucher an die Möglichkeit des
Widerrufs nach
§ 355 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie an das Verfahren für den
Widerruf zu erinnern. 2Diese Erinnerung ist dem
Verbraucher zwischen einem Tag und sieben Tagen nach Abschluss des
Fernabsatzvertrages auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
(3) 1Werden die Informationen nach
§ 1 Absatz 1 auf elektronischem Wege bereitgestellt, kann der Unternehmer diese
schichten; dies gilt nicht für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 6, 7, 11 und 16
genannten Informationen. 2Im Falle der Schichtung
muss es möglich sein, die in § 1 Absatz 1 genannten Informationen in einem
einzigen Dokument einzusehen, zu speichern und auszudrucken.
3Der Unternehmer hat dem Verbraucher alle in § 1
Absatz 1 genannten Informationen vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu
stellen.
§ 3 Angemessene
Erläuterungen
(1)
1Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer
verpflichtet, dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages kostenfrei auf einem
dauerhaften Datenträger angemessene Erläuterungen zur Verfügung zu stellen,
damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der
angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner
finanziellen Situation entsprechen. 2Hierzu hat
der Unternehmer
1. die erforderlichen
vorvertraglichen Informationen zu übermitteln,
2. die
Hauptmerkmale des angebotenen Vertrags, einschließlich möglicher
Nebenleistungen, zu erläutern sowie
3. auf die besonderen
Folgen hinzuweisen, die sich aus dem angebotenen Vertrag für den Verbraucher
ergeben können, gegebenenfalls einschließlich der Folgen bei Zahlungsausfall
und Zahlungsverzug.
3Bei einem
Telefongespräch findet § 1 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn für den abzuschließenden
Vertrag über Finanzdienstleistungen bereits in anderen Vorschriften
Bestimmungen zu angemessenen Erläuterungen enthalten sind.
(3)
Verwendet der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
Online-Tools, hat der Unternehmer auf Verlangen des Verbrauchers vor
Vertragsschluss sowie in begründeten Fällen auch nach Vertragsschluss
menschliches Eingreifen bereitzustellen.
§ 4
Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche
(1)
Der Unternehmer hat seine Online-Benutzeroberfläche so zu konzipieren,
organisieren und betreiben, dass der Verbraucher beim Abschluss eines
Fernabsatzvertrages über Finanzdienstleistungen nicht manipuliert oder
anderweitig in seiner Fähigkeit, eine freie und informierte Entscheidung zu
treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert wird.
(2)
Insbesondere ist unzulässig:
1. eine stärkere Hervorhebung
bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn der Verbraucher, der Empfänger der
Dienstleistung ist, aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen,
2. die wiederholte Aufforderung an den Verbraucher, der
Empfänger der Dienstleistung ist, eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche
Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines
Popup-Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird, und
3. die Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes
im Vergleich zur Anmeldung bei diesem Dienst.“