EGBGB Artikel 246c

Siebter Teil: Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten [1]

Artikel 246c Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr [2]

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten

  1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

  2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,

  3. darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,

  4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und

  5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1800) mit Wirkung v. 1. 9. 2013.

2Anm. d. Red.: Art. 246c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3642) mit Wirkung v. 13. 6. 2014.