Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
Zweiter Abschnitt: Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
Artikel 10 Name [1]
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
(2) 1Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen
nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
2Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 3Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.
(3) 1Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll
nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,
nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.
2Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
(4) (weggefallen)
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 122) mit Wirkung v. .