GATT 1994 Art. XXXII

Teil III

Art. XXXII Vertragsparteien

1. Als Vertragsparteien dieses Abkommens gelten die Regierungen, welche dieses Abkommen nach Artikel XXVI oder XXXIII oder nach dem Protokoll über die Vorläufige Anwendung anwenden.

2. Nach dem gemäß Artikel XXVI Absatz 6 erfolgten Inkrafttreten dieses Abkommens können die Vertragsparteien, die dieses Abkommen nach Artikel XXVI Absatz 4 angenommen haben, jederzeit beschließen, daß eine Vertragspartei, die es nicht nach dem letztgenannten Absatz angenommen hat, aufhört, Vertragspartei zu sein.

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DAAAH-42825