GATT 1994 Art. XXIV

Teil III

Art. XXIV Geltungsbereich – Grenzverkehr – Zollunionen und Freihandelszonen

1. Dieses Abkommen gilt für das Zollgebiet des Mutterlandes jeder Vertragspartei und für jedes andere Zollgebiet, für das es nach Artikel XXVI angenommen wurde oder nach Artikel XXXIII oder auf Grund des Protokolls über die Vorläufige Anwendung angewendet wird. Hinsichtlich des Geltungsbereichs dieses Abkommens gilt jedes dieser Zollgebiete als Vertragspartei mit der Maßgabe, daß aus diesem Absatz Rechte und Verpflichtungen zwischen zwei oder mehr Zollgebieten, für die dieses Abkommen von einer einzigen Vertragspartei gemäß Satz 1 angenommen wurde oder angewendet wird, nicht abgeleitet werden können.

2. Zollgebiet im Sinne dieses Abkommens ist jedes Gebiet, in dem für einen wesentlichen Teil seines Handels mit anderen Gebieten ein eigener Zolltarif oder sonstige eigene Handelsvorschriften bestehen.

3. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nicht so auszulegen, daß sie Vorteile ausschließen,

  1. die eine Vertragspartei ihren Nachbarländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt oder

  2. die dem Handel mit dem Freistaat Triest von benachbarten Ländern gewährt werden, sofern diese Vorteile zu den Bestimmungen der nach dem Zweiten Weltkrieg geschlossenen Friedensverträge nicht im Widerspruch stehen.

4. Die Vertragsparteien erkennen an, daß es wünschenswert ist, durch freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der wirtschaftlichen Integration der teilnehmenden Länder eine größere Freiheit des Handels herbeizuführen. Sie erkennen ferner an, daß es der Zweck von Zollunionen und Freihandelszonen sein soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber dem Handel anderer Vertragsparteien mit diesen Gebieten Schranken zu setzen.

5. Demgemäß schließt dieses Abkommen nicht aus, daß Gebiete von Vertragsparteien zu Zollunionen oder Freihandelszonen zusammengeschlossen oder vorläufige Vereinbarungen zur Bildung solcher Unionen oder Zonen abgeschlossen werden; Voraussetzung hierfür ist

  1. im Fall einer Zollunion oder einer mit dem Ziel der Bildung einer Zollunion getroffenen vorläufigen Vereinbarung, daß die bei der Bildung der Union oder beim Abschluß der vorläufigen Vereinbarung eingeführten Zölle und Handelsvorschriften für den Handel mit den an der Union oder Vereinbarung nicht teilnehmenden Vertragsparteien in ihrer Gesamtheit nicht höher oder einschränkender sind als die allgemeine Belastung durch Zölle und Handelsvorschriften, die in den teilnehmenden Gebieten vor der Bildung der Union oder dem Abschluß der vorläufigen Vereinbarung bestand;

  2. im Fall einer Freihandelszone oder einer mit dem Ziel der Bildung einer Freihandelszone getroffenen vorläufigen Vereinbarung, daß die in den teilnehmenden Gebieten beibehaltenen und bei der Bildung der Zone oder dem Abschluß der vorläufigen Vereinbarung geltenden Zölle und Handelsvorschriften für den Handel mit den in die Zone nicht einbezogenen oder an der Vereinbarung nicht teilnehmenden Vertragsparteien nicht höher oder einschränkender sind als die entsprechenden Zölle und Handelsvorschriften, die in den teilnehmenden Gebieten vor der Bildung der Zone oder dem Abschluß der vorläufigen Vereinbarung bestanden;

  3. daß jede vorläufige Vereinbarung im Sinne der Buchstaben a) oder b) einen Plan und ein Programm zur Bildung der betreffenden Zollunion oder Freihandelszone innerhalb einer angemessenen Zeitspanne enthält.

6. Beabsichtigt eine Vertragspartei bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Buchstabe a), entgegen den Bestimmungen des Artikels II einen Zollsatz zu erhöhen, so wird das Verfahren nach Artikel XXVIII angewendet. Bei der ausgleichenden Regelung ist der Ausgleich gebührend zu berücksichtigen, der sich bereits aus der Herabsetzung der entsprechenden Zollsätze der anderen, an der Zollunion teilnehmenden Gebiete ergeben hat.

7.

  1. Jede Vertragspartei, die beschließt, einer Zollunion, einer Freihandelszone oder einer vorläufigen Vereinbarung mit dem Ziel der Bildung einer solchen Union oder Zone beizutreten, notifiziert dies unverzüglich den VERTRAGSPARTEIEN und übermittelt ihnen die Auskünfte über die geplante Union oder Zone, deren die VERTRAGSPARTEIEN bedürfen, um den Vertragsparteien die Berichte zu erstatten und die Empfehlungen zu erteilen, die sie für angezeigt erachten.

  2. Gelangen die VERTRAGSPARTEIEN, nachdem sie Plan und Programm einer in Absatz 5 erwähnten vorläufigen Vereinbarung in Konsultationen mit den Parteien dieser Vereinbarung und unter gebührender Berücksichtigung der ihnen nach Buchstabe a) übermittelten Auskünfte geprüft haben, zu der Auffassung, daß diese Vereinbarung wahrscheinlich nicht innerhalb der von den teilnehmenden Parteien vorgesehenen Zeitspanne zur Bildung einer Zollunion oder einer Freihandelszone führen wird, oder daß die Zeitspanne nicht angemessen ist, so werden die VERTRAGSPARTEIEN den Parteien der Vereinbarung Empfehlungen erteilen. Die teilnehmenden Parteien werden die Vereinbarung weder beibehalten noch in Kraft setzen, wenn sie nicht bereit sind, sie gemäß den Empfehlungen abzuändern.

  3. Jede wesentliche Änderung des in Absatz 5 Buchstabe c) erwähnten Planes oder Programms ist den VERTRAGSPARTEIEN mitzuteilen; diese können die beteiligten Vertragsparteien ersuchen, Konsultationen mit ihnen zu führen, wenn es wahrscheinlich ist, daß die Änderung die Bildung der Zollunion oder der Freihandelszone gefährdet oder übermäßig verzögert.

8. In diesem Abkommen bedeutet

  1. „Zollunion“ die Ersetzung von zwei oder mehr Zollgebieten durch ein einziges Zollgebiet,

    1. wobei zwischen diesen Gebieten die Zölle und beschränkenden Handelsvorschriften (ausgenommen die nach den Artikeln XI, XII, XIII, XIV, XV und XX erforderlichenfalls gestatteten) für annähernd den gesamten Handel oder wenigstens für annähernd den gesamten Handel mit den aus den teilnehmenden Gebieten der Union stammenden Waren beseitigt werden, und

    2. wobei die Mitglieder der Zollunion, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 9, im Handel mit nicht teilnehmenden Gebieten im wesentlichen dieselben Zölle und Handelsvorschriften anwenden;

  2. „Freihandelszone“ eine Gruppe von zwei oder mehr Zollgebieten, zwischen denen die Zölle und beschränkenden Handelsvorschriften (ausgenommen die nach den Artikeln XI, XII, XIII, XIV, XV und XX erforderlichenfalls gestatteten) für annähernd den gesamten Handel mit den aus den teilnehmenden Gebieten der Zone stammenden Waren beseitigt werden.

9. Die in Artikel I Absatz 2 angeführten Präferenzen werden durch die Bildung einer Zollunion oder einer Freihandelszone nicht berührt; sie können jedoch durch Verhandlungen mit den betroffenen Vertragsparteien beseitigt oder den neuen Verhältnissen angepaßt werden. Dieses Verfahren für Verhandlungen mit den betroffenen Vertragsparteien findet insbesondere auf diejenigen Präferenzen Anwendung, deren Beseitigung gemäß Absatz 8 Buchstabe a) Ziffer (i) und Absatz 8 Buchstabe b) erforderlich ist.

10. Die Vertragsparteien können Vorschläge, die nicht vollständig mit den Erfordernissen der Absätze 5 bis 9 im Einklang stehen, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln annehmen, sofern derartige Vorschläge zur Bildung einer Zollunion oder einer Freihandelszone im Sinne dieses Artikels führen.

11. Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände, die sich aus der Errichtung Indiens und Pakistans als unabhängige Staaten ergeben, und in Anerkennung der Tatsache, daß diese zwei Staaten lange eine wirtschaftliche Einheit gebildet haben, kommen die Vertragsparteien überein, daß die Bestimmungen dieses Abkommens beide Länder nicht daran hindern, besondere Abmachungen über ihren gegenseitigen Handel zu treffen, so lange die endgültige Regelung ihrer gegenseitigen Handelsbeziehungen noch aussteht.

12. Jede Vertragspartei wird alle in ihrer Macht stehenden geeigneten Maßnahmen treffen, um in ihrem Gebiet die Beachtung dieses Abkommens durch die regionalen und örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen sicherzustellen.

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DAAAH-42825