Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster
Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
3. Aufl. 2017
ISBN: 978-3-470-65443-0
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Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (3. Auflage)
2. Sachenrecht
Übersicht zu Besitz und Eigentum
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Besitz
und Eigentum | Besitz | Der Besitzer hat gem. § 854
Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt
über einen Gegenstand. Er hat den Gegenstand und kann mit der Sache nur im
Rahmen von Vereinbarungen mit dem Eigentümer verfahren (z. B. bei Leihe,
Miete, Pacht). |
Eigentum | Der Eigentümer hat gem. § 903 BGB die
rechtliche Herrschaft über einen Gegenstand.
Ihm gehört der Gegenstand. Er kann mit der Sache beliebig verfahren, soweit
nicht das Gesetz oder Rechte Dritter dem entgegenstehen (z. B. verkaufen,
verschenken oder vermieten). | |
Eigentumsübertragung bei beweglichen Sachen
| Einigung und
Übergabe | Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber, dass
das Eigentum übergehen soll und Übergabe, wenn sich der Gegenstand beim
Veräußerer befindet (§ 929 Satz 1 BGB). Der Zeitpunkt der
Kaufpreiszahlung ist für den Eigentumsübergang unerheblich. Beispiel: Verkäufer übergibt das Handy an den Käufer und beide sind sich darüber einig, dass das Eigentum übergehen soll. |
(schlichte) Einigung „Übergabe
kurzer Hand“ (lat.: brevi manu traditio) | Erwerber ist bereits Besitzer und wird durch die
Ei... |