Jürgen F. Berners

Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung

▶ Übersichten, Checklisten, Beispiele▶ Durchsetzungshinweise▶ Streitwert-ABC▶ Berechnungsprogramme▶ mit der Kommentierung des RVG für Steuerberater

5. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-482-51365-7

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Berners - Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung Online

§ 13 Wertgebühren

Jürgen F. Berners (Mai 2016)

I. Allgemeines

1Absatz 1 bezieht sich auf die Beträge, aus denen Wertgebühren zu ermitteln sind, also aus den Gegenstands- bzw. Streitwerten.

§ 13 RVG findet keine Anwendung

  • bei Betragsrahmengebühren,

  • bei Hebegebühren (VV Nr. 1009),

  • bei Mediation, Beratung oder Gutachten.

Die volle Gebühr 1,0 beginnt mit einem Betrag in Höhe von 25 €. Mit aufsteigendem Gegenstandswert erhöht sich auch der Betrag der vollen Gebühr stufenweise. Bei der Erhöhung ist jedoch eine Degression eingearbeitet. Das bedeutet, je höher der Gegenstandswert bzw. Streitwert ist, je geringer ist die Wertgebühr.

Ab einem Gegenstandswert von mehr als 3 000 € gilt bei Verfahren im Rahmen der PKH eine Spezialregelung gem. § 49 RVG.

II. Mindestbetrag

2Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 €, § 13 Abs. 2 RVG.

Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 RVG bezieht sich nur auf Gebühren, nicht auf Erhöhungen, da es sich bei der Erhöhung nicht um eine Gebühr handelt.

Weiter gilt die Vorschrift nicht für eine Gebührenanrechnung und auch nicht für Auslagen. Streitig ist, ob die Gebührenberechnung bei mehreren Auftraggebern gilt (VV Nr. 1008 RVG).

Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung

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