SGB XI § 98

Neuntes Kapitel: Datenschutz, Statistik und Interoperabilität [1]

Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen

Erster Titel: Grundsätze der Datenverarbeitung [2]

§ 98 Forschungsvorhaben

(1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.

(2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

Fundstelle(n):
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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .