SGB XI § 106

Neuntes Kapitel: Datenschutz, Statistik und Interoperabilität [1]

Zweiter Abschnitt: Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur [2]

§ 106 Abweichende Vereinbarungen

Die Landesverbände der Pflegkassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, dass

  1. der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,

  2. bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen

wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1309) mit Wirkung v. .