SGB XI § 69

Siebtes Kapitel: Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern

Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

§ 69 Sicherstellungsauftrag [1]

1Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). 2Sie schließen hierzu Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen (§ 71) und sonstigen Leistungserbringern. 3Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: § 69 i. d. F. des Gesetzes v. 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. 1. 7. 2008.