BFH Beschluss v. - XI S 22-26/08

Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis des Befangenheit; Ablehnung des Befangenheitsantrags

Gesetze: FGO § 133a, FGO § 51, FGO § 96 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie erscheint zweckmäßig, da mit den Anhörungsrügen dieselben Gründe vorgebracht worden sind und deshalb über dieselben Fragen zu entscheiden ist.

2. Der Senat entscheidet über die vom Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) jeweils eingelegte „sofortige Beschwerde in Form einer Gehörsrüge” in der geschäftsplanmäßigen Besetzung (vgl. Beschluss des Senats vom XI ER-S 5/08, Tz. II.3. i.V.m. I.2.b dd, nicht veröffentlicht —n.v.—).

a) Die Rügen richten sich gegen die Entscheidungen des Senats, mit denen die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof (BFH) A als unbegründet zurückgewiesen wurden. Gegen derartige Entscheidungen ist im Gesetz eine Beschwerde nicht vorgesehen. Eine außerordentliche Beschwerde neben den gesetzlich normierten Rechtsmitteln kommt nicht in Betracht (vgl. , Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2005, 294). Die eingelegten Rechtsbehelfe sind daher ausschließlich als Anhörungsrügen i.S. des § 133a FGO zu verstehen.

b) Über die Anhörungsrügen ist mangels einer speziellen Regelung in der regulären Besetzung laut Geschäftsverteilungsplan des Senats zu entscheiden (vgl. , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 206, zur vergleichbaren Regelung in § 321a der ZivilprozessordnungZPO—;  (F), Neue Juristische Wochenschrift 2009, 541, zu § 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes; , n.v., zu § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung).

Die Vorschrift des § 133a FGO trifft keine Regelung dahingehend, dass über eine Anhörungsrüge nur die Richter entscheiden, die bei der gerügten Entscheidung mitgewirkt haben. Das hat zur Folge, dass bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die sich gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs richtet, auch ein Richter mitwirken kann, der von dem Ablehnungsgesuch betroffen war. Die Mitwirkung dieses Richters ist nicht nach anderen Verfahrensvorschriften ausgeschlossen. Denn mit der Ablehnung des Befangenheitsantrags durch unanfechtbaren Beschluss eines letztinstanzlichen Gerichts ist das Verfahren über das Ablehnungsgesuch abgeschlossen. Damit endet für den betroffenen Richter das sog. Enthaltungsgebot des § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO (vgl. , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report 2008, 289, unter III.4. der Gründe; , n.v.).

3. Die Anhörungsrügen sind jedenfalls unbegründet.

a) Nach § 133a Abs. 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 6 FGO).

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG— und § 96 Abs. 2 FGO) verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614; vom V S 24/06, BFH/NV 2007, 1667).

b) Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist durch die Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche nicht verletzt worden. Der Senat hat bei seinen Entscheidungen keine Tatsachen berücksichtigt, zu denen der Kläger nicht gehört worden ist.

aa) Der Einwand, die Beschlüsse vom seien wegen fehlerhafter Besetzung der Richterbank und damit wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig, weil die Geschäftsverteilungspläne des BFH keine Regelungen für den Fall von Richterablehnungen wegen Besorgnis der Befangenheit vorsähen, ist im Rahmen der Anhörungsrüge ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschlüsse vom V S 6/07, BFHE 217, 230, BStBl II 2007, 653; vom I S 14/08, n.v.).

bb) Soweit der Kläger rügt, die Richterin am BFH B und der Richter am BFH C hätten wegen ihrer eigenen Befangenheit nicht an den Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin am BFH A mitwirken können, macht er geltend, der Senat habe das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Damit kann der Kläger im Anhörungsrügeverfahren nicht gehört werden. Im Übrigen waren diese Richter nach der unanfechtbaren Ablehnung der gegen sie gerichteten Befangenheitsanträge in den Beschlüssen vom und nach der am erfolgten Absendung dieser Entscheidungen durch die Geschäftsstelle nicht mehr gehindert, an weiteren Entscheidungen mitzuwirken.

cc) Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei deshalb verletzt worden, weil der Spruchkörper in den Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin am BFH A die tatsächlich angeführten Gründe für die Ablehnung nicht unverändert auf ihre Tauglichkeit geprüft, sondern der eigenen Auffassung entsprechend modifiziert und mit den Entscheidungen angeblich den Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 des Strafgesetzbuchs erfüllt habe. Soweit sich der Kläger damit gegen die Auffassung des Gerichts wendet, dass Ablehnungsgründe nicht vorliegen, ist die Rüge im vorliegenden Verfahren nicht statthaft. Eine andere Rechtsauffassung des Senats führt nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Entsprechendes gilt, soweit in den gerügten Entscheidungen die wissenschaftliche Tätigkeit der Vorsitzenden Richterin am BFH A nicht als Anlass zur Besorgnis der Befangenheit angesehen worden ist.

dd) Der Kläger begründet die Anhörungsrügen vor allem auch damit, dass seine Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden seien, § 18 des Einkommensteuergesetzes nicht angewendet werden dürfe, das Umsatzsteuergesetz (UStG) seit aufgrund des eingefügten § 27b UStG (Umsatzsteuer-Nachschau) nichtig und eine Einkommensbesteuerung seiner Einkünfte sowie eine Umsatzbesteuerung seiner Tätigkeit ausgeschlossen sei. Soweit der Kläger daraus ableiten sollte, dass die Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche materiell-rechtlich fehlerhaft seien, kann dies mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffenen Entscheidungen in der Sache zu überprüfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom VI S 5/06, BFH/NV 2006, 1337; vom IX S 12/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2008, R752), selbst wenn eine Verletzung von Grundrechten behauptet wird (vgl. , n.v.). Gerügt werden kann nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

ee) Aus dem vorgenannten Grund ist der Kläger auch mit der Rüge ausgeschlossen, die an den Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche beteiligten Richter hätten mit den Beschlüssen vom gewaltsam den Versuch unternommen, die auf dem GG basierende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern.

4. Eine Berichtigung des in den gerügten Beschlüssen vom jeweils dargestellten Sachverhalts (unter I. der Gründe) ist nicht veranlasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAD-19796