REITG § 22

Abschnitt 4: Schlussvorschriften

§ 22 Übergangsregelung zu § 7

1Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung „REIT-Aktiengesellschaft“ oder eine Bezeichnung, in der der Begriff „Real Estate Investment Trust“ oder die Abkürzung „REIT“ allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember 2007 führen, wenn am die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. 2Nach dem ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

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JAAAC-76084