REITG § 15

Abschnitt 2: Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft

§ 15 Mindesteigenkapital [1] [2]

1Das am Ende eines Geschäftsjahres im Einzel- bzw. Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 ausgewiesene Eigenkapital der REIT-Aktiengesellschaft darf 45 Prozent des Betrages, mit dem das unbewegliche Vermögen im Einzel- bzw. Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 angesetzt ist, nicht unterschreiten. 2Nicht dem Mutterunternehmen gehörende und als Fremdkapital ausgewiesene Anteile an in den Konzernabschluss nach § 315e des Handelsgesetzbuchs einbezogenen Tochterunternehmen gelten für die Berechnung des Mindesteigenkapitals als Eigenkapital.

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JAAAC-76084

1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 802) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 15 siehe § 23 Abs. 13.