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Verurteilung zur Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB
Erfolgt eine Verurteilung zur Bucheinsicht dem Gesetzeswortlaut des § 87c Abs. 4 HGB entsprechend und wählt der Unternehmer die Einsichtnahme durch den Handelsvertreter, ist damit gem. Beschluss des OLG Frankfurt/M. vom - 5 W 2/02 (WPK-Mitt. 2002 S. 270) zugleich ausgesprochen, dass der Handelsvertreter sich seinerseits eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers bei der Einsichtnahme bedienen darf, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Titel angeordnet ist. Die Ermittlung der Vorschrift, nach der die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen zu vollstrecken ist, bedarf der Einzelfallprüfung der jeweils durchzusetzenden Handlung oder Unterlassung.