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Ressortabhängige Verantwortlichkeit eines GmbH-Geschäftsführers
Soweit eine GmbH & Co. KG als Normadressat durch mehrere Organe vertreten wird, ist im Falle des Unterlassens einer ordnungsrechtlich gebotenen Pflicht gem. 2 B Ss (Owi) 02/01 die interne Ressortzuständigkeit des vertretungsberechtigten Organs beachtlich. Denn grundsätzlich dürfe sich ein unzuständiges Organ bei der Aufgabenverteilung darauf verlassen, dass das jeweils zuständige Organ die ihm obliegenden Pflichten sachgerecht erfüllt. Eine allgemeine gegenseitige Überwachungspflicht gleichberechtigter Organe existiert ohne besondere Veranlassung nicht, weil dies dem Sinn einer – in großen Betrieben sogar notwendigen – Arbeitsteilung zuwiderliefe. Nur ausnahmsweise besteht – so führt das OLG Düsseldorf weiter aus – eine entsprechende ressortüberg...