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StuB 21/2002 S. 1080

Pflicht des Notars zur Überwachung der Stimmauszählung in der Hauptversammlung

Das LG Wuppertal (Urteil vom  - 14 O 82/01, ZIP 2002 S. 1621 ff.) hat mit Bezug auf §§ 130, 241 Nr. 2 AktG, §§ 36, 37 Nr. 2 BeurkG entschieden, dass die Niederschrift des Notars über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eigene Wahrnehmungen über Art und Ergebnis der Abstimmung enthalten muss. Anderenfalls sei die Beurkundung nicht ordnungsgemäß und der betreffende Beschluss nichtig.

Praxishinweise: (1) Die Entscheidung des LG Wuppertal betrifft die Hauptversammlung der Goldzack in der verschiedene Beschlüsse gefasst worden sind, die von den Klägern im Wege der Nichtigkeitsklage bekämpft werden. Die S. 1081Nichtigkeitsklage stützt sich u. a. darauf, dass der Notar, der die Niederschrift über die Hauptversammlung aufnahm, ausweislich der Niedersch...

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