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Haftung eines Gesellschafters für Säumniszuschläge einer GbR
Im Urteil vom - II R 67/98 (n. v.) äußert sich der BFH zur Inanspruchnahme des Haftenden nach § 191 Abs. 1 AO 1977 hinsichtlich der Ausübung des Entschließungsermessens der Finanzbehörde dahin gehend, dass die Finanzbehörde auch zu erwägen hat, ob der Inanspruchnahme des Haftenden Billigkeitsgründe entgegenstehen. Bei der Ausübung des Entschließungsermessens sei auch zu berücksichtigen, ob die Steuer, für die gehaftet werde, in Zukunft erlassen werden könne oder müs- S. 1076se. Auch hinsichtlich der Haftung für Säumniszuschläge sei eine vorhandene Erlasssituation zu berücksichtigen. Die Heranziehung des Haftungsschuldners gem. § 191 Abs. 1 AO 1977 für Säumniszuschläge, die ab dem Zeitpunkt des Eintritts der nachweislichen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners entstanden seien, sei des...