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SGB IV § 95c

Sechster Abschnitt: Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung [1]

Erster Titel: Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung [2]

§ 95c Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern [3] [4] [5] [6]

(1) Haben Sozialversicherungsträger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soll dies durch Datenübertragung geschehen; § 95 gilt.

(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu erfolgen, wenn

  1. dies in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzbuches vorgeschrieben ist,

  2. die Künstlersozialkasse für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten, an die zuständige Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz notwendigen Angaben, insbesondere über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, eine bestehende Vorrangversicherung, die Gewährung einer Rente, das Ende der Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgeltersatzleistung, durch Datenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1,

  3. Sozialversicherungsträger Daten an einen anderen Sozialversicherungsträger oder an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch weiterleiten oder

  4. Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches der gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch bestehen.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Erster Titel eingefügt gem. Gesetz v. 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.

3Anm. d. Red.: § 95c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 2 i. V. mit Art. 34 Abs. 8 Gesetz v. (BGBl I S. 2759) wird § 95c Abs. 1 mit Wirkung v. wie folgt geändert:  a) Die Wörter „, das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde“ werden gestrichen, das Wort „soll“ wird durch das Wort „hat“ ersetzt und nach dem Wort „Datenübertragung“ wird das Wort „zu“ eingefügt.  b) Folgender Satz wird angefügt: „In den Fällen der Übermittlung von Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde soll dies durch Datenübertragung erfolgen.“

5Anm. d. Red.: Gemäß Art. 6 Nr. 15 i. V. mit Art. 24 Abs. 7 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 355) wird § 95c mit Wirkung v. wie folgt geändert::  a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern“.  b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) 1Eine Übermittlung durch Datenübertragung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Künstlersozialkasse für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zugrunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten, an die zuständige Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz notwendigen Angaben, insbesondere über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, eine bestehende Vorrangversicherung, die Gewährung einer Rente, das Ende der Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgeltersatzleistung, durch Datenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1.
(3) 1Die jeweiligen Verfahrensbeteiligten können für einzelne Verfahren vereinbaren, dass eine Datenübertragung unterbleibt, wenn eine solche aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig wäre. 2Dies gilt nicht für die Übermittlung von Daten durch Datenübertragung, wenn Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches der gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch oder Erstattungsansprüche der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit bestehen.“

6Anm. d. Red.: Gemäß Art. 7 Nr. 3 i. V. mit Art. 24 Abs. 10 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 355) wird § 95c mit Wirkung v. 1.1.2030wie folgt geändert::  a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten“.  b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Haben sich Sozialversicherungsträger, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die kommunalen und die kirchlichen Zusatzversorgungskassen oder die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Daten untereinander zu übermitteln, so hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu geschehen; es gilt § 95. 2In den Fällen der Übermittlung von Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder an eine Aufsichtsbehörde soll die Übermittlung durch Datenübertragung erfolgen.“