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SGB IV § 23d

Zweiter Abschnitt: Leistungen und Beiträge

Zweiter Titel: Beiträge

§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben [1]

Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, ist § 23a mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausgezahlte Entgeltguthaben dem letzten, mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind; dies gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: § 23d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 355) mit Wirkung v.