Michael Puke, Jens Lohel, Peter Mönkediek, Ralf Walkenhorst

Fälle- und Fragenkatalog für die Steuerfachangestelltenprüfung

41. Aufl. 2024

ISBN der Online-Version: 978-3-482-78869-7
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-68561-3

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Dokumentvorschau
Fälle- und Fragenkatalog für die Steuerfachangestelltenprüfung (41. Auflage)

Teil F: Rechnungswesen

I. Grundbegriffe

Buchführung, Buchführungspflicht

„Buchführung“ bedeutet das zahlenmäßige Erfassen von Geschäftsvorfällen und des Betriebsvermögens. Die Buchführung schließt mit einer Bilanz und einer GuV-Rechnung ab.

Die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) erfordert grds. lediglich die Aufzeichnungen über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (darüber hinaus müssen Verzeichnisse – vgl. § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG – geführt werden).

Die Verpflichtung zur Buchführung und zur Bilanzierung ergibt sich aus den §§ 238 ff. HGB und darüber hinaus aus den §§ 140 und 141 AO.

Danach sind buchführungspflichtig:

  1. Nach Handelsrecht (§ 238 HGB):

    Kaufleute i. S. der §§ 13, 5 und 6 HGB, außer:

    • Gewerbetreibende, deren Betrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und

    • Einzelkaufleute, die gem. § 241a HGB von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars befreit sind.

  2. Nach Steuerrecht (§§ 140 und 141 AO):

    • Steuerpflichtige, die bereits nach den Vorschriften des HGB buchführungspflichtig sind.

    • Andere Steuerpflichtige, die ein Betriebsmerkmal des § 141 AO überschritten haben.

Freiberufler sind weder nach HGB noch nach Steuerrecht buchführungspflichtig. Sie können ab...

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