Kindergeld | Aufwendungen bei der Einkünfte- und Bezügegrenze (FG)
Nach einer Entscheidung des 3. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf sind bei der Prüfung, ob die Einkünfte- und Bezügegrenze für die Zahlung von Kindergeld überschritten ist, sowohl Semestergebühren als auch Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, die Eltern für ihr Kind geleistet haben, einkünftemindernd zu berücksichtigen (; Revision zugelassen).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Im Streitzeitraum 2006 unterschritten die eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag. Denn es sind sowohl die von der Tochter gezahlten Semestergebühren als auch die Beiträge des Klägers zur privaten Krankenversicherung einkünftemindernd zu berücksichtigen. Die Semestergebühren sind zumindest in der nicht auf das Semesterticket entfallenden Höhe als (vorweggenommene) Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen. Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein können (s. , VI R 5/10 und VI R 7/10). Dies gilt unproblematisch für die nicht auf das Semesterticket entfallenden Gebühren, ohne deren Entrichtung der Besuch und damit die Nutzung der Einrichtungen einer (Fach-) Hochschule nicht möglich ist. Der Senat ist – ebenso wie das NWB NAAAD-25773) und das NWB HAAAD-59653) – der Auffassung, dass die vom Kläger für seine Tochter geleisteten Beiträge zur privaten Krankenversicherung bei der Frage, ob der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten wird, mindernd zu berücksichtigen sind. Dabei sei es unerheblich, ob das Kind sich selbst krankenversichert hat und die Bezüge von den Eltern zur Verfügung gestellt bekommt oder ob die Eltern das Kind versichern und unmittelbar die Beiträge als eigene Verpflichtung an die Versicherung abführen.
Hinweis: Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.
Quelle: justiz.nrw.de
Anmerkung: Ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2012 entfällt aufgrund der Regelungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich. Damit entfällt auch die bisher erforderliche Einkommensüberprüfung (§ 32 Abs. 4 EStG). Im Übrigen beabsichtigt der Gesetzgeber, die oben zitierte BFH-Rechtsprechung zu den Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten, durch eine gesetzliche Klarstellung im Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (kurz: BeitrRLUmsG) zu korrigieren (s. hierzu NWB-Nachricht v. 26.10.2011).
Fundstelle(n):
TAAAF-42924