Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 1387/14 EFG 2015 S. 1357 Nr. 16

Kürzung Sonderausgabenabzug für Basisabsicherung um Bonuszahlungen der Krankenkasse

Leitsatz

Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge (Basisabsicherung) nicht.

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, EStG § 10 Abs. 4 Satz 4, SGB V § 65

Instanzenzug:

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Tatbestand

Streitig ist, ob der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet wurden.

Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr 2012 antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide bezogen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) sowie Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers geltend. Sie gaben an, dass von der privaten Kranken- und/oder Pflegepflichtversicherung des Klägers Beiträge in Höhe von 761,00 € erstattet worden seien (Bl. 27 f. der ESt-Akte).

Im Einkommensteuerbescheid für 2012 vom (Bl. 38 bis 40 der ESt-Akte) wurden die Beiträge der Klägerin zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) erklärungsgemäß mit 2.663,00 € in Ansatz gebracht, ebenso die Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) des Klägers in Höhe von 2.492,00 €. Die Summe dieser Beiträge wurde allerdings um Beitragsrückerstattungen in Höhe von 911,00 € gekürzt. In den Erläuterungen wurde darauf hingewiesen, dass der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bereits durch die Berücksichtigung der Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft worden sei. Ein darüber hinausgehender Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen sei daher nicht möglich.

Am legten die Kläger Einspruch ein, mit dem sie (u.a.) geltend machten, dass bei der privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers ein falscher Beitragsrückerstattungsbetrag in Höhe von 911,00 € in Abzug gebracht worden sei. Der beigefügten Kopie über die Meldung der Krankenversicherung an das Finanzamt sei zu entnehmen, dass der für die Basisabsicherung erstattete Betrag lediglich 761,35 € betragen habe. Der weitere Erstattungsbetrag beziehe sich auf Wahlleistungen und sei in Zeile 35 der Anlage Vorsorgeaufwand bereits abgezogen worden.

Der Beklagte erwiderte, die Überprüfung der Beitragsrückerstattung habe ergeben, dass die Rückerstattung der Krankenversicherung, wie von den Klägern mitgeteilt, 761,35 € betragen habe. Laut Mitteilung der BKK habe allerdings auch die Klägerin für das Jahr 2012 eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 150,00 € erhalten. Diese sei ebenfalls zu berücksichtigen, so dass die Beitragsrückerstattungen der Kläger insgesamt 911,00 € betragen hätten.

Die Kläger erwiderten, die von der BKK geleistete Zahlung in Höhe von 150,00 € sei keine Beitragsrückerstattung, sondern eine Kostenerstattung für geleistete Aufwendungen für Vorsorgemaßnahmen im Rahmen des BKK-Bonusprogramms. Hierbei würden die vom Versicherten tatsächlich gezahlten Kostenaufwendungen gegen Vorlage der Rechnungen bis zur benannten Höhe bezuschusst. Auf das beigefügte Schreiben der BKK vom werde verwiesen.

In diesem Schreiben der BKK (Bl. 9 der Rb-Akte) wird Folgendes ausgeführt:

„Unser Bonus für Ihre Vorsorge

Guten Tag Frau S.,

vielen Dank, dass sie am Bonusmodell Vorsorge PLUS teilgenommen haben. Gerne belohnt die BKK … Ihren Einsatz für die Gesundheit. Sie erhalten für die Zeit vom bis zum 150,00 €. Dieser Betrag wird ihrem Konto (…) gutgeschrieben. Wir werden Ihr Finanzamt Anfang nächsten Jahres über den Auszahlungsbetrag informieren. Dazu sind wir als gesetzliche Krankenkasse verpflichtet. Steuerrechtliche Fragen beantworten Ihnen sicherlich gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem für Sie zuständigen Finanzamt.“

Der Beklagte erwiderte, laut Aussage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom seien auch Bonuszahlungen nach § 65 a Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) als Beitragsrückerstattungen zu qualifizieren. Beitragserstattungen für Bonusprogramme seien erstmals zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil dem Grunde nach verfügbar sei. Daher werde an der Auffassung festgehalten, dass die Basis-Vorsorgeaufwendungen entsprechend zu mindern seien.

Mit E-Mail vom erklärten die Kläger, in der Anlage erhalte der Beklagte eine Auflistung der Kosten, die noch als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien. Aufgrund der eingereichten Quittungen habe die Krankenkasse davon Kosten in Höhe von 150,00 € erstattet.

In dem als Anlage beigefügten Schreiben der Klägerin an die BKK vom wird Folgendes ausgeführt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei sende ich Ihnen mein Bonusheft 2012 mit den erforderlichen Nachweisen für das Jahr 2012. Folgende Rechnungen sind dem Bonusheft beigefügt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
9. Ostheopathie:
60,00 €
10. Unizink:
47,50 €
11. Sulfur D12 Glob.:
7,85 €
12. Oolong Actif Tee:
14,03 €
13. Calcium Flu D4:
7,50 €
Silicea D4:
7,50 €
14. Apis Belladonna:
9,90 €
15. Gastrovegatalin:
8,65 €
16. Panthenol:
8,95 €
Gesamtkosten:
171,88 €

Bitte überweisen Sie den Betrag von 150,00 € auf folgendes Konto (…)“

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuerfestsetzung für 2012 geändert und die versehentlich nicht in Ansatz gebrachten Ermäßigungen für Handwerkerleistungen in Höhe von 93,00 € berücksichtigt. Die nachträglich geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen (1.376,00 €) wurden zwar dem Grunde nach anerkannt, nach Abzug der zumutbaren Belastung (4 % v. 77.345,00 € = 3.093,00 €) verblieb allerdings kein abzugsfähiger Überbelastungsbetrag.

Die Kläger ergänzten ihre Einspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 18. November 2013 dahin gehend, dass es bei der BKK zwei Prämienmodelle gebe. Bei dem einen Modell zahle die BKK ohne jeglichen Kostennachweis 40 € an diejenigen Versicherten, die am Vorsorgeprogramm teilgenommen hätten. Allenfalls dieser Betrag dürfe als Beitragsrückerstattung behandelt werden. Bei dem anderen Prämienmodell würden die nachgewiesenen Kosten von Gesundheitsmaßnahmen mit bis zu 150,00 € bezuschusst. Dieser Zuschuss sei keine Beitragsrückerstattung im steuerlichen Sinn, sondern ein Kostenzuschuss für selbstgezahlte Vorsorgeuntersuchungen. Dabei handle es sich nicht um Beiträge zu einer Krankenversicherung.

Mit Einspruchsentscheidung vom wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die gesetzlichen Krankenkassen könnten in ihrer Satzung vorsehen, dass Versicherte, die an Maßnahmen der Gesundheitsförderung teilnehmen würden, einen Bonus erhalten könnten. Da bei solchen Zahlungen kein Versicherungsfall zu Grunde liege, handle es sich bei den Bonuszahlungen nicht um steuerfreie Leistungen aus einer Krankenversicherung im Sinne des § 3 Nr. 1 a EStG. Die gemäß § 65 a SGB V geleisteten Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung minderten jedoch, ebenso wie eine Beitragsrückerstattung durch die Krankenkasse, den vom Steuerpflichtigen in diesem Jahr geleisteten Krankenversicherungsbeitrag. Somit könne nur der entsprechend geminderte Beitrag als Krankenversicherungsbeitrag im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG angesetzt werden. Diese einkommensteuerrechtliche Behandlung sei im geregelt. An dieses Schreiben sei die Verwaltung gebunden.

Am haben die Kläger Klage erhoben.

Sie tragen ergänzend vor, der Zuschuss der BKK von bis zu 150,00 € jährlich betreffe Kosten für Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen, die privat finanziert würden. Dabei handle es sich nicht um eine Art Beitragsrückerstattung. Bei dieser Zahlung würde es sich nur dann um eine Art Beitragsrückerstattung handeln, wenn die Erstattung im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen würde. Zahlungen auf Grund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten seien daher keine Beiträge zu einer Versicherung. Der streitgegenständliche Bonus stehe nicht im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes, da dieser unabhängig von der Teilnahme am Bonusmodell gewährt werde. Die Bonuszahlung sei lediglich Kostenerstattung und nicht Beitragserstattung. Die Bonusmodelle stellten Maßnahmen zur Kostendämpfung dar, die helfen sollten, die Ausgaben der Krankenversicherungen zu mindern. Dem Bonusmodell komme damit eine indirekte Finanzierungswirkung zu. Eine solche Finanzierungswirkung stelle nach dem ) kein geeignetes Kriterium für die steuerliche Einordnung einer Zahlung von bzw. (hier) an Versicherte als Vorsorgeaufwand nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG dar.

Die Kläger legten einen Flyer „Der BKK … Bonus“ mit folgendem Wortlaut vor (Bl. 9 f. der Gerichtsakte):

„Bonusmodell VorsorgePLUS

Die Voraussetzungen

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der BKK … . Einen Bonus erhalten Sie, wenn Sie selbst und Ihre mitversicherten Familienangehörigen im laufenden Kalenderjahr alle nachfolgend aufgeführten – für Sie kostenfreien – Vorsorgemaßnahmen in Anspruch nehmen:

  • Gesundheits-Check-Up (alle 2 Jahre ab 35)

  • Krebsvorsorgeuntersuchung (Frauen ab 20, Männer ab 45)

  • Nachweis des ausreichenden Impfschutzes gegen Diphtherie, Tetanus und Polio

  • Zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung

  • (…)

Die Teilnahme bestätigt Ihnen jeweils Ihr behandelnder Arzt im BKK …-Bonusbogen.

(…)

Vorsorge PLUS – Die Prämien

Haben sie die Voraussetzungen für den Bonus erfüllt, können Sie zwischen zwei Bonusvarianten wählen:

Variante 1: Finanzielle Prämie für Mitglieder

Beitragszahlende Mitglieder der BKK … erhalten pro Kalenderjahr 40,00 € von uns aus bezahlt.

Variante 2: Zuschuss zu Gesundheitsmaßnahmen

Die BKK … beteiligt sich mit einem Zuschuss von bis zu 150,00 € jährlich an den Kosten für Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen, die privat finanziert werden. Hier einige Beispiele aus unserem umfangreichen Katalog:

  • Brillen und Kontaktlinsen

  • Massagen

  • Behandlungen beim Heilpraktiker

  • Homöopathische Arzneimittel

  • Nahrungsergänzungsmittel

  • Private Vorsorgeuntersuchungen

  • Private Krankenzusatzversicherungen

  • Private Arzt- und Zahnarztrechnungen

  • Professionelle Zahnreinigung

  • Aktiv PLUS-Gesundheitsreisen

  • Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge (z.B. Fitness-Studio oder Sportverein)

  • Zahlreiche Mehrleistungen für Schwangere und Familien“

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom , geändert mit Bescheid vom , und die Einspruchsentscheidung vom zu ändern und die Einkommensteuer so festzusetzen, wie sie sich ergibt, wenn weitere Sonderausgaben (Krankenkassenbeitrag) in Höhe von 150,00 € zum Abzug gebracht werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er trägt ergänzend vor, das angeführte BFH-Urteil sei nicht einschlägig, weil es dort um sog. Praxisgebühren gegangen sei.

Auf den Hinweis des Gerichts (Bl. 27 der Gerichtsakte), dass allenfalls die Variante 1 der Vorsorge PLUS-Prämien (40,00 € pauschal) als Beitragsrückerstattung qualifiziert werden könne, nicht hingegen die Variante 2 der Prämien (= Zuschuss zu privat finanzierten Maßnahmen), erwiderte der Beklagte, er sei an das gebunden. Zu den voll abziehbaren Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehörten nur die Krankenversicherungsbeiträge für die Basisvorsorge, nicht aber für Wahlleistungen und (Kranken-)Zusatzversicherungen. Wenn die gesetzliche Krankenkasse Leistungen belohne, die nicht zur Basisabsicherung gehörten, dann müsse der Bonus von den voll abziehbaren Beiträgen abgezogen werden. Nur der Nettobetrag sei damit Basisvorsorge. Der Bonus sei faktisch ein nicht als Basisvorsorge abziehbarer Zusatzversicherungsbeitrag, der allenfalls partiell im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG abgezogen werden könne. Mit Urteil vom (IX R 43/13) habe der BFH eine Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt, wonach ein vom Arbeitgeber gezahlter Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung ausschließlich mit den Beiträgen für die Basisleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 e EStG zu verrechnen sei. Auch auf das , EFG 2013, 26) werde verwiesen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom , geändert mit Bescheid vom , und die Einspruchsentscheidung vom sind rechtswidrig, verletzen die Kläger in ihren Rechten und sind daher zu ändern (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FinanzgerichtsordnungFGO), soweit der Beklagte die als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin zur Basisabsicherung um den von der BKK gezahlten „Bonus“ i.H.v. 150,00 € gekürzt hat.

Nach der Neuregelung zur Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom , BGBl. I 2009, 1959), welches mit Wirkung zum in Kraft getreten ist, sind die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 Satz 4 EStG). Beiträge oder Beitragsteile für eine darüber hinausgehende Kranken- oder Pflegeversicherung (sog. Komfort- oder Mehrleistungen, z.B. Chefarztbehandlung) sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. Abs. 4 EStG nicht oder nur beschränkt abziehbar. Beiträge für eine solche Zusatzversicherung hat die Klägerin weder geltend gemacht noch wären sie abzugsfähig, denn der nach § 10 Abs. 4 EStG abzugsfähige Höchstbetrag der Kläger wurde bereits für die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG voll abzugsfähigen Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft.

Da Sonderausgaben als "Aufwendungen" definiert werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EStG am Anfang) und weil der Zweck des § 10 EStG darin gesehen wird, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgert der BFH in ständiger Rechtsprechung, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. , BFHE 226, 67; BStBl II 2010, 38). Keine wirtschaftliche Belastung hat der BFH beim Sonderausgabenabzug z.B. angenommen, wenn geleistete Aufwendungen im selben oder in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet werden (vgl. , BFH/NV 2009, 568; vom X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229). Eine Verrechnung geleisteter Ausgaben mit Erstattungen setzt allerdings deren „Gleichartigkeit“ voraus (, a.a.O.). Für die Frage der Gleichartigkeit ist auf die Ähnlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit des Sinn und Zwecks sowie der wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkung der Sonderausgabe für den Steuerpflichtigen abzustellen (ebenda, m.w.N.). Die Orientierung an der wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkung der Sonderausgabe für den Steuerpflichtigen schließt die Gleichartigkeit aller Tatbestände des § 10 EStG aus und rechtfertigt bei Versicherungsbeiträgen danach zu unterscheiden, welche Funktion die jeweilige Versicherung für den Steuerpflichtigen hat und welches Risiko sie absichert (ebenda). Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geht in seinem Beschluss vom (2 BvL 1/06,BVerfGE 120, 125, unter D.III.1.) von der Unterschiedlichkeit der verschiedenen Versicherungen aus. Es teilt zur Ermittlung der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Entlastungswirkung der Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge den in § 10 Abs. 3 EStG a.F. geregelten gesetzlichen Höchstbetrag der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen auf die unterschiedlichen Versicherungsarten auf.

Die Bestimmung der Gleichartigkeit nach dem tatsächlichen Charakter und der Funktion der jeweiligen Sonderausgabe für den Steuerpflichtigen steht der vom Beklagten vorgenommenen Verrechnung der streitigen Bonuszahlung mit den von der Klägerin im Streitjahr gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zu ihrer Basisabsicherung entgegen. Denn es besteht keine „Gleichartigkeit“ zwischen diesen Krankenversicherungsbeiträgen und der Bonuszahlung der BKK in Höhe von 150 €.

Die von der Klägerin gezahlten Krankenversicherungsbeiträge dienen der Absicherung des Risikos, Kosten im Krankheitsfall selbst tragen zu müssen, allerdings nur in Bezug auf solche Kosten, die ihre Basisversorgung betreffen, weil nur diese versichert ist. Mit diesem (begrenzten) Versicherungsschutz steht die streitgegenständliche Bonuszahlung aus folgenden Gründen nicht im Zusammenhang:

Die Bonuszahlungen der BKK an ihre Mitglieder beruhen auf folgender Ermächtigung in § 65 a Abs. 1 SGB V (in der für das Streitjahr 2012 maßgeblichen Fassung):

„Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 oder qualitätsgesicherte Leistungen der Krankenkasse zur primären Prävention in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Abs. 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze hinaus zu gewähren ist.“

(Die genannte „abgesenkte Belastungsgrenze“ des § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V betrifft die von den Versicherten während jedes Kalenderjahres zu leistenden Zuzahlungen, i.d.R. nur bis zu max. 2 % der jährlichen „Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt“).

Zweck des § 65 a SGB V ist die Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gerade durch die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Ziel ist die Effizienzsteigerung der Gesundheitsversorgung im Sinne einer Kostenreduktion bei kurativen Maßnahmen, die durch die kostengünstigere Prävention künftig nicht erforderlich werden, und die Steigerung der Effektivität, nämlich eine Qualitätsverbesserung der Gesundheitsversorgung im Hinblick auf gerade durch Prävention vermeidbare Krankheitseffekte. Dies ist § 65 a Abs. 3 SGB V zu entnehmen, der folgende Vorgabe enthält:

„Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Abs. 1 müssen mittelfristig aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt werden, finanziert werden. (…) Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen keine Boni für die entsprechenden Versorgungsformen gewährt werden.“

Mit der Bonusregelung soll also eine Verhaltenslenkung in Richtung der Inanspruchnahme von Präventionsleistungen erreicht werden und als Fernwirkung soll die durch das gesundheitsbewusste Verhalten erzielte Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes kostensenkend wirken.

Die Krankenkasse der Klägerin (BKK) hat von der Ermächtigung in § 65 a Abs. 1 SGB V Gebrauch gemacht und gewährt ihren Mitgliedern den sog. „BKK … Bonus“. Wie dem dazu vorgelegten Flyer („Der BKK Pfalz Bonus“) zu entnehmen ist (Bl. 9 f. der Gerichtsakte), erhalten Mitglieder der BKK, die an bestimmten Vorsorgemaßnahmen teilnehmen, nach Wahl entweder eine finanzielle Prämie in Höhe von 40 € oder einen Zuschuss von bis zu 150 € jährlich zu bestimmten Gesundheitsmaßnahmen, die das Mitglied privat finanziert hat. Im Flyer sind beispielhaft folgende Maßnahmen aufgeführt:

  • Brillen und Kontaktlinsen

  • Massagen

  • Behandlungen beim Heilpraktiker

  • Homöopathische Arzneimittel

  • Nahrungsergänzungsmittel

  • Private Vorsorgeuntersuchungen

  • Private Krankenzusatzversicherungen

  • Private Arzt- und Zahnarztrechnungen

  • Professionelle Zahnreinigung

  • Aktiv PLUS-Gesundheitsreisen

  • Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge (z.B. Fitness-Studio oder Sportverein)

  • Zahlreiche Mehrleistungen für Schwangere und Familien“

Das vorgenannte Bonusmodell der BKK schmälert den Krankenversicherungsschutz (Basisabsicherung) bei der BKK nicht, d.h. alle Mitglieder – ob sie nun an dem Bonusmodell teilnehmen oder nicht – haben Anspruch auf sämtliche Versicherungsleistungen (zur Basisversorgung).

Vor diesem Hintergrund besteht keine „Gleichartigkeit“ zwischen der Bonuszahlung der BKK und den Beiträgen der Klägerin zu ihrer Basis- Krankenversicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG. Denn „Beiträge zu Krankenversicherungen“ sind nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit - als Vorsorgeaufwendungen - letztlich der Vorsorge dienen (vgl. , BFHE 238, 103,BStBl II 2012, 821 zur Praxisgebühr und , BFH/NV 2014, 154 zum Selbstbehalt). Das Bonusmodell der BKK hingegen steht mit der Erlangung von Versicherungsschutz bei der BKK (Basis-Krankenversicherung) nicht in Zusammenhang, da dieser Versicherungsschutz unabhängig von der Teilnahme am Bonusmodell „Vorsorge PLUS“ besteht. Selbst wenn die Klägerin also keine der im Flyer aufgeführten (kostenfreien) Vorsorgemaßnahmen (Gesundheits-Check-Up, Krebsvorsorgeuntersuchung usw.) in Anspruch genommen hätte, hätte ihr Basis-Krankenversicherungsschutz bestanden. Eine Verrechnung ihrer Krankenversicherungsbeiträge mit der Bonuszahlung der BKK ist somit mangels „Gleichartigkeit“ nicht zulässig.

Gegen die Zulässigkeit einer solchen Verrechnung sprechen auch folgende Überlegungen:

Selbst getragene Krankheitskosten sind keine Krankenversicherungsbeiträge. Sie sind keine Gegenleistung für die Erlangung von Krankenversicherungsschutz, sondern – wie die Selbst- und Eigenbeteiligung - gerade das Gegenteil (vgl. , BFH/NV 2014, 154). Deshalb können Bonuszahlungen der Krankenkasse, die außerhalb des Versicherungsschutzes angefallene (und daher vom Mitglied selbst getragene) Krankheitskosten (teilweise) erstatten, nicht als Rückerstattung von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung qualifiziert werden. Eine Gleichartigkeit von solchen Bonuszahlungen mit Sonderausgaben würde vielmehr voraussetzen, dass der Versicherungsschutz auch die selbst getragenen Aufwendungen umfasst hätte. Dies ist hier unstreitig nicht der Fall.

Die Bonuszahlungen können auch nicht mit Beitragserstattungen oder ähnlichen Prämien verglichen werden, auch wenn sie – wirtschaftlich betrachtet – eine finanzielle Entlastung des Versicherten zur Folge haben. Beitragserstattungen oder Prämien für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen zielen – ebenso wie Selbstbehalt und Selbstbeteiligung – insbesondere auf den „Bagatell“- Leistungsverzicht durch den Versicherten. Sie sind Anreize, die bewirken sollen, dass die Versicherung vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbringen muss, weil der Versicherungsnehmer keine versicherten Schäden erlitten hat oder er solche Schäden nicht geltend macht (, BFH/NV 2014, 154). Davon unterscheiden sich die im vorliegenden Fall streitigen Bonuszahlungen grundlegend, denn sie beziehen sich auf Aufwendungen, für die gerade kein Versicherungsschutz besteht, weil sie nicht vom Basis-Versicherungsschutz umfasst und vom Mitglied selbst zu tragen sind.

Die Bonuszahlung ist auch nicht – wie der Beklagte u.a. unter Berufung auf das , BFHE 247/203;BStBl II 2015, 257) geltend gemacht hat – mit der Zahlung eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG) vergleichbar. Solche steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind kraft gesetzlicher Regelung mit den Beiträgen für die Basisleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu verrechnen, denn nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist Voraussetzung für den Abzug der in Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 3a bezeichneten Vorsorgeaufwendungen, dass sie „nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen“. Der Gesetzgeber hat dazu ausdrücklich angeordnet (in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HS 2 EStG), dass „steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung (…) insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen i.S. des Abs. 1 Nr. 3“ stehen. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse nicht auf Beitragsanteile für Basisleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG einerseits und für Zusatzleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG andererseits aufzuteilen sind (, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/13429, 44) wird mit dieser Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG sichergestellt, dass Beiträge zur Absicherung von Mehrleistungen bei den privat krankenversicherten Arbeitnehmern genauso behandelt werden wie bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern.

Bei der hier streitigen Bonuszahlung handelt es sich allerdings weder um einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung i.S. des § 3 Nr. 62 EStG noch handelt es sich um eine sonstige „steuerfreie Einnahme“ i.S. des § 3 EStG. Bei der Bonuszahlung handelt es sich vielmehr um eine Zahlung, die sich keiner der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG genannten Einkunftsarten zuordnen lässt und aus diesem Grund (von vorneherein) nicht steuerbar ist. Bereits die fehlende Steuerbarkeit spräche gegen die Zulässigkeit einer Verrechnung mit Sonderausgaben. Eine Verrechnung scheidet jedoch v.a. (auch) deshalb aus, weil die Bonuszahlung nicht – wie es § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich fordert - in einem „unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang“ mit dem hier streitigen Sonderausgabenabzug steht. Denn der begehrte Sonderausgabenabzug betrifft – wie dargelegt - ausschließlich die Basisabsicherung, die Bonuszahlung hingegen betrifft nicht diese Basisabsicherung, sondern ausschließlich Aufwendungen, die die Klägerin außerhalb des Versicherungsschutzes der Basisabsicherung selbst getragen hat.

Die Auffassung des Gerichts deckt sich übrigens wohl auch mit der Auffassung des BMF in dem vom Beklagten zitierten (Bl. 31 f. der Rb-Akte), denn dort wird Folgendes ausgeführt:

„Beitragsrückerstattungen mindern – unabhängig von ihrer Bezeichnung, z.B. als Pauschalleistung, und soweit sie auf die Basis Absicherung entfallen – die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie zufließen. Die Minderung erfolgt unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe sich die Beiträge im Abflussjahr steuerlich ausgewirkt haben. Zur Ermittlung der auf die Basisabsicherung entfallenden Höhe der Beitragsrückerstattung ist der Vertragsstand zu Grunde zu legen, der den erstatteten Beitragszahlungen zu Grunde lag, unabhängig vom Vertragsstand zum Zuflusszeitpunkt der Beitragsrückerstattung (…). Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne sind z.B. auch Prämienzahlungen nach § 53 SGB V und Bonuszahlungen nach § 65 a SGB V. Beitragserstattungen für Bonusprogramme sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil dem Grunde nach verfügbar ist. Wird der Vorteil z.B. in Form von Bonuspunkten gewährt, sind diese in Euro umzurechnen und als Beitragsrückerstattung zu melden.“

Der Senat versteht diese Ausführungen so, dass auch das BMF der Auffassung ist, dass die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nur durch Beitragsrückerstattungen bzw. Bonuszahlungen gemindert werden können, „soweit sie auf die Basis-Absicherung entfallen“. Da die Bonuszahlungen im vorliegenden Fall allerdings keine Aufwendungen bezuschussen, die auf die Basis-Absicherung entfallen (s.o.), können die Bonuszahlungen die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge (auch nach Auffassung des BMF) nicht mindern.

Allenfalls wenn die Klägerin die selbstgezahlten Aufwendungen (Arznei usw.) als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) hätte steuermindernd geltend machen können, wäre die Bonuszahlung dort in Abzug zu bringen gewesen.

Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, da noch keine Entscheidung des BFH dazu vorliegt, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge eines Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen der hier vorliegenden Art (Zahlung der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“) zu kürzen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DB 2015 S. 12 Nr. 26
DStR 2016 S. 8 Nr. 20
DStRE 2016 S. 720 Nr. 12
EFG 2015 S. 1357 Nr. 16
EStB 2015 S. 426 Nr. 11
GStB 2015 S. 269 Nr. 8
KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 7
KÖSDI 2015 S. 19466 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2015 S. 2043
StBW 2015 S. 650 Nr. 17
HAAAE-93456