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Online-Nachricht - Freitag, 04.03.2011

Einkommensteuer | Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung bei einem Imbissbetrieb (FG)

Das FG Düsseldorf hatte über die Anwendung der Richtsatzsammlungen bei Gast- und Speisewirtschaften im Zusammenhang mit der Ermittlung der Warenentnahmen eines Imbissbetriebes mit Sitzgelegenheiten zu entscheiden ((E,U); veröffentlicht am ).

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Die Richtsatzsammlung für 2008 (vgl. NWB HAAAD-29994) weist nur Werte für "Gast- und Speisewirtschaften" aus, zu denen auch Restaurants und Weinwirtschaften gehören. Imbissbetriebe gehören nicht dazu. Charakteristisches Merkmal eines Imbissbetriebs ist das Überwiegen des Verkaufs von im Gast- bzw. Verkaufsraum zubereiteten Speisen zum Außer-Haus-Verzehr, mögen auch für einen Teil der Kundschaft Sitz- oder Stehgelegenheiten zum Verzehr an Ort und Stelle bereitstehen. Kann demnach für die Schätzung der Entnahmen nicht auf die Richtsatzsammlung zurückgegriffen werden, weil diese keine Erfahrungswerte für Imbissbetriebe enthält, so muss diese nach anderen Gesichtspunkten erfolgen. Im Streitfall ist dabei zu berücksichtigen, dass der Ansatz des Betriebsinhabers für Wertabgaben, die einem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (Speisen zum Außer-Haus-Verzehr), bereits höher ist als der Pauschbetrag der amtlichen Richtsatzsammlung für die Gast- und Speisewirtschaften. Darüber hinaus kommt ein Ansatz des amtlichen Pauschbetrages für Wertabgaben, die dem vollen Steuersatz unterliegen (für den Warenverzehr an Ort und Stelle), im Streitfall nicht in Betracht. Zwar stellt die Einnahme von Speisen und Getränken durch den Betriebsinhaber selbst in seinem Betrieb eine sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG dar. Die Vorschrift ist jedoch nicht auf Entnahmen i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG anwendbar. Entnommen werden können grds. nur Wirtschaftsgüter und Nutzungen, soweit ihr Ansatz als Entnahme für eine zutreffende Gewinnermittlung geboten ist. Die eigene Arbeitskraft kann dagegen nicht Gegenstand einer Entnahme sein. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG können allenfalls die Kosten für die Zubereitung verzehrfertiger Speisen als Entnahme angesehen werden (z.B. Strom- und Wasserkosten), nicht dagegen der damit verbundene Zeitaufwand des Betriebsinhabers. Mangels Anwendbarkeit der Erfahrungssätze der Richtsatzsammlung, die dem Wortlaut nach ohnehin nur für Sachentnahmen gilt, d.h. für Lieferungen i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, kann sich die Schätzung daran im Streitfall nicht orientieren. Vielmehr ist hier der Schätzung des Betriebsinhabers zu folgen, da es nicht zwingend ist, dass er zubereitete Speisen unter Umständen verzehrt hat, durch die es zu einer sonstigen Leistung statt einer Lieferung kommt.

Quelle: FG Düsseldorf online


 

Fundstelle(n):
FAAAF-16744