Leitfaden zur mündlichen StB-Prüfung 2020
Endspurt – So meistern Sie die letzten Hürden!
Nach der schriftlichen ist – hoffentlich [1] – vor der mündlichen StB-Prüfung. Gleichwohl verschwenden die meisten Prüfungskandidatinnen und -kandidaten vollkommen zu Recht zunächst keinen Gedanken an eine mögliche mündliche Prüfung. Denn das primäre Ziel ist, die schriftliche Prüfung mit einer Gesamtnote von 4,5 oder besser zu absolvieren. Und so findet man sich nach der schriftlichen Prüfung meist mit zumindest gemischten Gefühlen zwischen Hoffen und Bangen wieder, ob es gereicht oder vielleicht doch nicht gereicht hat. Hiernach folgen ungewisse Monate des Wartens auf die Ergebnisse. – Und genau in dieser Zeit soll die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung beginnen! Dieser Leitfaden soll Ihnen als kleine Unterstützung für die damit verbundenen – und gegenüber der schriftlichen Prüfung neuen – organisatorischen, motivationstechnischen und fachlichen Herausforderungen dienen, damit auch der letzte Schritt zum Berufsexamen gelingt. [2]
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I. Bestehensquoten in der mündlichen StB-Prüfung
Das Wichtigste zuerst: Sollten Sie zur mündlichen StB-Prüfung zugelassen werden, liegt die Wahrscheinlichkeit, das Berufsexamen zu erlangen, um ein Vielfaches höher als vor der schriftlichen Prüfung. Die Bestehensquote für die Gesamtprüfung liegt traditionell um die 50 % (in 2018/2019 lag die Bestehensquote bei 57,5 %, wobei es sich jedoch um ein außergewöhnlich gutes Prüfungsjahr handelte [3]). Wichtig ist hierbei zunächst, dass nur solche Kandidaten in die Berechnung eingehen, welche die schriftliche Prüfung ablegen, d. h. ihre drei schriftlichen Klausuren auch abgeben. Rücktritte während der schriftlichen Prüfung werden nicht berücksichtigt.
Von den 2.638 in 2018/2019 zur mündlichen Prüfung geladenen Kandidatinnen und Kandidaten haben 2.392 bestanden. [4] Diese Quote von über 90 % sollte für die anstehenden Herausforderungen mehr als Mut machen. Allerdings sollten Sie auch nicht in zu große Selbstsicherheit verfallen. Denn die Statistik des letzten Berufsexamens zeigt bspw. auch größere Abweichungen zwischen den einzelnen Kammern. Liegt bei einigen kleinen Kammern die Bestehensquote sogar bei fast 100 %, betrug sie bei der Kammer München „nur“ 84 %. [5]
Das Gerücht, dass die mündliche Prüfung dazu genutzt wird, um zu schwere Klausuren zu „kompensieren“, lässt sich aus der Vergangenheit nicht grds. bestätigen, vor allem wenn die Vielzahl der involvierten Steuerberaterkammern mit einbezogen wird. Gleiches lässt sich für den gegenteiligen Fall beobachten, wie das letzte Prüfungsjahr zeigt.
II. Formale Aspekte der mündlichen StB-Prüfung
1. Zulassung/Organisation
Zur mündlichen StB-Prüfung wird ein Teilnehmer zugelassen/geladen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 nicht übersteigt. [6] Die Gesamtnote errechnet sich gem. § 15 Abs. 2 DVStB aus der Summe der S. 705einzelnen Klausurnoten, geteilt durch drei. Dieses Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, wohingegen die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt (gestrichen wird). [7]
Die Ladung zur mündlichen Prüfung erfolgt durch die für Sie zuständige Steuerberaterkammer. Zeitlich hat dies spätestens zwei Wochen vor der Prüfung zu erfolgen. [8] Da Ihnen in diesem Zusammenhang die Ergebnisse der einzelnen Klausuren mitgeteilt werden können, [9] und den Bewerbern, welche die schriftliche Prüfung nicht bestanden haben, ein schriftlicher Bescheid hierüber zu erteilen ist, werden diese Vorgänge meist verbunden. Dies bedeutet, dass Sie mit den schriftlichen Ergebnissen (sofern Sie die Gesamtnote von 4,5 erreicht haben) oftmals auch schon die Ladung und weitere Hinweise z. B. zu Ort, Datum und Zeit der mündlichen Prüfung erhalten. Der Zeitpunkt dieser Mitteilung variiert von Steuerberaterkammer zu Steuerberaterkammer. Um Nachfragen zu vermeiden, geben die Kammern teilweise im Vorhinein ein Versendungsdatum dieser Schreiben an. [10]
War die schriftliche StB-Prüfung hinsichtlich des Ablaufs, der Aufgabenstellung etc. bundesweit einheitlich, sind die mündliche Prüfung und ihre Organisation wesentlich individueller. Dies beginnt schon bei der Versendung der schriftlichen Ergebnisse, welche je nach Kammer grds. über einen Zeitraum von Anfang Dezember bis Ende Januar erfolgt. Entsprechend unterschiedlich sind auch die Termine der mündlichen Prüfung angesiedelt. Gibt bspw. die Steuerberaterkammer Sachsen den möglichen Zeitraum der Prüfungstermine von bis an, [11] plant die Steuerberaterkammer Hessen mit dem Zeitraum Anfang Februar bis Ende März 2020. [12] Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass große Kammern mit vielen Prüfungsteilnehmern tendenziell länger für die Abwicklung der mündlichen Prüfung brauchen. All dies müssen Sie bei der Planung Ihrer Vorbereitung berücksichtigen, um nicht zu früh oder zu spät zu starten. Am besten verschaffen Sie sich bei Ihren Kolleginnen und Kollegen sowie ggf. bei der Steuerberaterkammer einen Eindruck, wann die Ergebnisse/Ladungen in der Vergangenheit versandt wurden und wie die mündlichen Prüfungen zeitlich gestaffelt waren. Im Übrigen sollten Sie etwaigen Gerüchten jedoch nicht allzu viel Glauben schenken. In der Vergangenheit etablierten sich diese insbesondere in der Form, dass Teilnehmer, die nicht bestanden haben, einen Tag früher Bescheid erhalten. Dies ist erwiesenermaßen schlichtweg Unsinn.
Abgenommen wird die mündliche StB-Prüfung durch den für Sie zuständigen Prüfungsausschuss. Gerade bei großen Steuerberaterkammern mit vielen Prüfungsteilnehmern bestehen mehrere Kommissionen (einzelne Prüfungsausschüsse), so dass zu einem Termin oftmals mehrere mündliche Prüfungen gleichzeitig stattfinden (können). In Ihrer Prüfungssituation sitzen Sie i. d. R. sechs Prüfern gegenüber, die für Sie den relevanten Prüfungsausschuss bilden. Dieser setzt sich zum einen aus Mitgliedern der Finanzverwaltung oder des Landesfinanzministeriums zusammen (i. d. R. drei Mitglieder). Diese Gruppe stellt auch die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit über eine Note oder über das Bestehen insgesamt entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. [13] Die restlichen Mitglieder sind entweder drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft. Es ist somit theoretisch möglich, dass bspw. ein Bank- oder Verwaltungsmitarbeiter der Industrie zugegen ist.
Der Prüfungsausschuss berät über Ihre Benotung (sowohl hinsichtlich der einzelnen Prüfungsrunden (s. u.) als auch hinsichtlich der Gesamtnote). Nach Ende der mündlichen Prüfung wird Ihnen unmittelbar mitgeteilt, ob Sie die StB-Prüfung insgesamt bestanden haben. Der Vorsitzende händigt Ihnen ein entsprechendes Dokument hierüber aus.
2. Prüfungsablauf
Mit den schriftlichen Ergebnissen werden Ihnen oftmals bereits Zeit und Ort Ihrer mündlichen Prüfung mitgeteilt. Tragen Sie bitte dafür Sorge, dass Sie pünktlich zu diesem Termin erscheinen. Planen Sie genug Zeit für die Anreise und die Akklimatisierung vor Ort ein. Nichts ist schlimmer, als bei der Fahrt zur Prüfung unter Zeitdruck im Stau zu stehen. Manche Teilnehmer machen sich sogar die Mühe, bereits einige Tage vor der Prüfung die Örtlichkeiten und Anfahrtswege in Augenschein zu nehmen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass Sie keinen Anspruch auf „heimatnahe“ Prüfung besitzen. Gerade in Nordrhein-Westfalen, wo sich die Kammern Westfalen-Lippe, Düsseldorf und Köln zu einer gemeinsamen Prüfungsstelle zusammengeschlossen haben, ist es oftmals so, dass Teilnehmer aus Köln bspw. die mündliche Prüfung in Düsseldorf oder Münster ablegen, wohingegen die Teilnehmer aus Westfalen-Lippe nach Köln oder Düsseldorf geschickt werden. Im Falle längerer Anfahrtswege stellt sich die Frage, ob eine Hotelübernachtung in der Nähe des Prüfungsorts sinnvoll ist. Allerdings ist zu bedenken, dass – unabhängig von finanziellen Aspekten – die mündliche Prüfung eine umfassende Stresssituation darstellt. Sie müssen für sich entscheiden, ob Sie in fremden Räumlichkeiten die notwendige Ruhe finden. Auch besteht das Risiko negativer äußerer Einflüsse (z. B. feiernde Fußballfans).
Am Prüfungstag finden Sie sich bitte (über-)pünktlich am bekanntgegebenen Prüfungsort ein. Sollten bei Ihrer Steuerberaterkammer mehrere Prüfungsausschüsse gleichzeitig tätig sein, wird Ihnen der für Sie zuständige Ausschuss meist erst vor Ort bekanntgegeben. Hiernach bekommen Sie eine allgemeine, kurze Belehrung über den weiteren organisatorischen und prüfungsrechtlichen Ablauf. Anschließend werden Sie in den Vorbereitungsraum geführt, wo Ihnen die Themen für die erste Prüfungsrunde (Kurzvortrag) ausgehändigt S. 706werden. Bei der Organisation des Kurzvortrags sind einige Kammern dazu übergegangen, nicht alle Prüflinge eines Ausschusses zu einem bestimmten Zeitpunkt zu laden, sondern vielmehr Kurzvorträge und Vorbereitungszeit gestaffelt vorzunehmen.
Die mündliche StB-Prüfung ist eine Gruppenprüfung, bei der Sie mit weiteren Teilnehmern dem Prüfungsausschuss gegenübersitzen. Sie besteht insgesamt aus sieben Abschnitten, dem Kurzvortrag und sechs weiteren Abschnitten (teilweise auch als „Prüfungsrunden“ bezeichnet). [14] Die sechs weiteren Abschnitte werden einzelnen Prüfern zugeordnet, welche die jeweilige Runde leiten und die hauptsächlichen Fragen stellen. Die anderen Prüfer und vor allem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können jedoch auch in einem „fremden“ Teil vereinzelte Fragen stellen. Dies geschieht oftmals nicht, um die Prüfung zu verkomplizieren, sondern um die Prüfung ggf. wieder in die richtigen Bahn zu lenken (wenn Prüfer und Kandidaten bspw. massiv aneinander vorbeireden).
Die Prüfungsabschnitte weisen i. d. R. klare Schwerpunkte auf, z. B. Umsatzsteuer, Ertragsteuerrecht, Berufsrecht. Aber auch „fächerübergreifende“ Fragen können gestellt werden; bspw. wäre bei einer Diskussion über verdeckte Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen in der Körperschaftsteuer eine Beleuchtung der schenkungsteuerlichen oder handelsrechtlichen Wirkung möglich.
Der abschließende Prüfungsabschnitt steht dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu. Er ist in der Wahl seines Themas frei, kann somit auch Steuerrechtsgebiete ansprechen, die bereits Schwerpunkt einer vorherigen Prüfungsrunde waren. So kann es Ihnen passieren, dass Sie den Themenbereich „AO“ in einer der vorigen Runden gut überstanden haben, der Vorsitzende in der siebten Runde aber nochmals darauf zurückkommt.
In der Regel wird die mündliche Prüfung an verschiedenen Stellen für Pausen unterbrochen. Dies bietet Ihnen die Möglichkeit, etwas zu entspannen und „in Ruhe“ etwas zu essen und zu trinken. Hierfür wird meistens ein getrennter Raum zur Verfügung gestellt. Der Prüfungsausschuss nutzt diese Gelegenheit meistens, um über die abgeschlossenen Prüfungsabschnitte zu beraten. Für jeden der sieben Abschnitte wird eine einzelne Note vergeben. Um dies sinnvoll zu gewährleisten, wird oft nach den Kurzvorträgen sowie nach jeweils zwei der weiteren Abschnitte pausiert. [15] Eine konkrete Vorschrift hierüber besteht jedoch nicht.
Nach dem letzten Abschnitt erfolgt die endgültige Beratung (über die letzten noch offenen Abschnitte und die daraus resultierende Gesamtnote). Da sich spätestens hier das Schicksal eines Kandidaten entscheidet, kann diese Beratung verschiedentlich etwas länger dauern. Sie warten entweder vor dem Raum des Prüfungsausschusses oder im Pausenraum. Nach Abschluss der Beratung wird man Sie einzeln oder getrennt hereinholen und das Prüfungsergebnis verkünden.
3. Benotung
In der mündlichen StB-Prüfung wird zunächst jeder Prüfungsabschnitt (Kurzvortrag und die weiteren sechs Prüfungsrunden) einzeln bewertet. [16] Aus den sieben Einzelnoten ergibt sich die Gesamtnote der mündlichen Prüfung als Durchschnittswert. Hierbei werden alle sieben Prüfungsabschnitte gleich gewichtet. Der Kurzvortrag entspricht daher von seiner – rein objektiven – Wertigkeit einem der weiteren Prüfungsabschnitte, nimmt u. a. in psychologischer Hinsicht jedoch eine Sonderrolle ein, da es sich um Ihre „Eintrittskarte“ in die Prüfung handelt (s. u.).
Die Note der mündlichen Prüfung wird i. d. R. nicht bekanntgegeben; vielmehr wird Ihnen nach Abschluss der letzten Beratung des Prüfungsausschusses „lediglich“ mitgeteilt, ob Sie die StB-Prüfung insgesamt bestanden oder nicht bestanden haben. Auch hier werden keine konkreten Noten erteilt. [17]
Die StB-Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und für die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt. Dies bedeutet für einen Teilnehmer, der die schriftliche Prüfung mit einer Gesamtnote von 4,5 abgelegt hat, dass er eine Gesamtnote in der mündlichen Prüfung von 3,8 oder besser erreichen muss. Eine gute schriftliche Gesamtnote ist damit offensichtlich die perfekte Ausgangsbasis für die mündliche Prüfung. Allerdings sollten Sie in diesem Fall auch nicht übermütig werden. Zwar kommt es höchst selten vor, dass ein Kandidat mit einer schriftlichen Gesamtnote von 3,9 oder besser durchfällt, aber die Möglichkeit besteht trotzdem. Selbst bei einer schriftlichen Note, die rechnerisch keine Gesamtnote schlechter als 4,15 mehr zulässt, [18] sollten Sie von extremer Arroganz oder gar Beleidigungen des Prüfungsausschusses Abstand nehmen; denn schließlich berät der Prüfungsausschuss abschließend über das Bestehen der Gesamtprüfung und könnte Ihnen auch in diesem Stadium noch Steine in den Weg legen.
Gleiches gilt, wenn Sie zur Mündlichen gar nicht erscheinen. In diesem Fall gilt die StB-Prüfung unabhängig von Ihrer schriftlichen Note als nicht bestanden. [19] Daher gilt für alle Kandidaten, dass bei Erkrankung ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Dies sollte umgehend im Erkrankungsfall eingeholt und schnellstmöglich bei der zuständigen Steuerberaterkammer eingereicht werden. Die Kammer kann in diesem Zusammenhang auch ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. [20] Besonders kritisch werden solche Fälle betrachtet, in denen Kandidaten zur mündlichen Prüfung erscheinen und sich – natürlich nur bei nicht bestandener Prüfung – per nachträgliches Attest für den vergangenen Prüfungszeitpunkt eine krankheitsbedingte Prüfungsuntauglichkeit bescheinigen lassen. In diesen Fällen muss vor allem dann S. 707Verständnis für den Zweifel des Prüfungsausschusses bekundet werden, wenn ein Kandidat in manchen Prüfungsabschnitten ausreichende Leistungen erbracht hat, somit eine grds. Prüfungsuntauglichkeit offenbar nicht bestand. [21]
III. Grundlegende Planung der Vorbereitung
Direkt nach dem Abschluss der schriftlichen StB-Prüfung werden Sie verschiedene Dinge wollen, wie Freizeit, Urlaub oder den Konsum diverser Kaltgetränke in nicht geringen Mengen. Auf keinen Fall möchten Sie sich jedoch mit der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung auseinandersetzen. Diese grundlegende Gefühlslage wird sich wahrscheinlich auch eine Woche oder gar einen Monat nach dem schriftlichen Examen nicht ändern. Es bestehen somit grds. Motivationsprobleme. Das Ganze wird noch dadurch verstärkt, dass viele Kandidaten glauben, die schriftliche Prüfung nicht bestanden zu haben („Wieso soll ich dann überhaupt eine weitergehende Vorbereitung starten?“). Aber auch Ihre grundlegende Kondition ist durch Vorbereitung und Ablegen der schriftlichen Prüfungen stark angeschlagen. Hinzu kommt, dass oftmals das „normale“ Arbeitsleben wieder einsetzt, wo der Jahresendstress beginnt, und der Urlaub großteils aufgebraucht ist. All dies führt zu äußerst ungünstigen Rahmenbedingungen für eine gute Vorbereitung.
Daher sollten Sie zunächst zeitnah nach der schriftlichen Prüfung – im Optimalfall sogar bereits vorher – eine grundlegende zeitliche Planung aufsetzen. In diesem Zusammenhang sollten Sie auch mit Ihrem Arbeitgeber sprechen und ihn fragen, ob er Ihnen bspw. in der Woche vor der mündlichen Prüfung Urlaub oder gar eine weitere Freistellung gewährt. Sollte hier Zustimmung signalisiert werden, stellen Sie zudem sicher, dass diese Absprache auch gilt, wenn Ihre mündliche Prüfung – je nach Steuerberaterkammer – bspw. bereits im Januar oder Februar stattfindet. Auch klärende Gespräche mit den Kollegen sind zu empfehlen; denn aus deren Sicht haben Sie sie ja bereits während Ihrer Freistellung vor der schriftlichen Prüfung „alleingelassen“.
Als Nächstes informieren Sie sich darüber, wann die mündlichen Prüfungen in Ihrem Kammerbezirk normalerweise abgehalten werden und rechnen zurück. Sie sollten mind. 14 volle freie Tage vor der mündlichen Prüfung als Vorbereitung einplanen, was i. d. R. bedeutet, dass die intensive Vorbereitung zwei Monate vor dem mündlichen Prüfungszeitraum beginnen sollte – bei manchen Kammern somit bereits Anfang/Mitte November. Bitte berücksichtigen Sie auch die Weihnachtszeit und Sylvester, wo die Möglichkeiten zur Vorbereitung bei den meisten Aspiranten weiter eingeschränkt werden. Auf keinen Fall sollten Sie mit der mündlichen Vorbereitung abwarten, bis Ihnen die schriftlichen Ergebnisse bekanntgegeben werden. Denn hier kann es passieren, dass der Termin Ihrer mündlichen Prüfung bereits wenige Wochen später liegt, und Sie sich keine ausreichenden zeitlichen Freiräume für Übungen mehr schaffen können.
Nachdem die zeitliche Planung steht, wenden Sie sich der fachlichen Ebene zu. Die mündliche StB-Prüfung beinhaltet zwei unterschiedliche Herausforderungen: den Kurzvortrag und die weiteren sechs Prüfungsabschnitte. Hierauf wird in den folgenden Kapiteln eingegangen. Die grundlegenden Fragen, welche Sie sich stellen müssen, lauten:
Habe ich grds. Probleme mit der Präsentation eines Themas vor Menschen, und brauche ich hier somit ein allgemeines Training?
Wie bestreite ich den Kurzvortrag bei Vorbereitung und Präsentation optimal?
Welche Themen soll ich für die weiteren Prüfungsabschnitte vorbereiten?
In diesem Zusammenhang müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Vorbereitung in Eigenregie gestalten oder sich – wie wahrscheinlich schon vor der schriftlichen Prüfung – einem Lehrgangsanbieter anvertrauen. In letzterem Fall informieren Sie sich genau darüber, ob die angebotenen Inhalte zu Ihren Bedürfnissen passen. Lassen Sie sich auch gerne beraten.
Nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Prüfung können Sie dann die Planungen für den konkreten Prüfungstermin in Angriff nehmen: Wie gelange ich zum Prüfungsort? Wann fahre ich los? Möchte ich die Nacht vor der Prüfung in einem Hotel vor Ort übernachten? Etc.
Weiterhin wird Ihnen mitgeteilt, welche Hilfsmittel zur mündlichen Prüfung zugelassen sind. Hier unterscheiden sich die einzelnen Kammern; während einige sämtliche Hilfsmittel zulassen, beschränken sich manche auf die Gesetze. Teilweise bestehen für die Vorbereitung des mündlichen Vortrags zusätzliche Sonderregelungen, die hier nur die Nutzung von Gesetzen erlauben. Gerade wenn Sie hauptsächlich mit den Handbüchern der Finanzverwaltung arbeiten, in denen Gesetze, Richtlinien und Erlasse gemeinsam enthalten sind, stehen Sie hier vor einem Problem, da diese Textausgaben in diesem Rahmen nicht zugelassen werden. Im Zweifel informieren Sie sich bitte frühzeitig bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer.
Grundsätzlich können die Hilfsmittel so präpariert werden wie zur schriftlichen Prüfung. Dies betrifft bspw. Markierungen, Unterstreichungen oder Griffregister. Bitte prüfen Sie auch noch einmal den Rechtsstand Ihrer Rechtsmaterialien und bringen Sie sie auf den neuesten Stand, was u. U. ein wenig erfreuliches, umfangreiches Einsortieren von sorgfältig gestapelten Ergänzungslieferungen bedeutet.
IV. Kurzvortrag
1. Themen
Der Kurzvortrag ist Ihre erste Herausforderung in der mündlichen Prüfung. Obwohl er mit 1/7 der mündlichen Gesamtnote genauso gewichtet ist wie die nachfolgenden sechs Prüfungsabschnitte, kommt ihm aufgrund der Prüfungsform eine spezielle Bedeutung zu. Zum einen spielen hier psychologische Aspekte eine Rolle, da es sich um Ihren Einstieg in die mündliche Prüfung handelt. Weiterhin vermitteln Sie den S. 708Prüfern einen ersten Eindruck von sich selbst. Diese sollen zwar auch in den weiteren Prüfungsrunden neutral prüfen, aber eine grundlegende Meinung wird schon früh gebildet, getreu dem Motto „Es gibt keine zweite Chance für den ersten Eindruck“.
Das Thema Ihres Kurzvortrags wird aus den Prüfungsgebieten des § 37 Abs. 3 StBerG ausgewählt. [22] Diese umfassen:
Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
Volkswirtschaft,
Berufsrecht.
2. Themenauswahl
Zu Beginn werden Sie einzeln oder zu mehreren in einen Vorbereitungsraum geleitet. Dort erhalten Sie drei Einzelthemen zur Auswahl, von denen Sie eines auswählen und in 30 Minuten [23] unter Aufsicht vorbereiten müssen. [24] Treffen Sie somit Ihre Wahl sorgfältig, lassen Sie sich jedoch nicht zu lange Zeit hierbei. Nach zwei bis drei Minuten sollten Sie sich entschieden haben.
Die vorgegebenen Themen bestehen meist aus nur wenigen Worten wie „Latente Steuern im HGB-Einzelabschluss“, „Betriebsaufspaltung“ oder „Einbringung nach § 20 UmwStG“. Lesen Sie zunächst alle Themen wertfrei durch und überlegen sich kurz, was Sie hierzu jeweils präsentieren könnten. Haben Sie eines der Themen geübt oder beruflich mit diesem Bereich zu tun, sollte die Auswahl sehr leicht fallen. Ist die Entscheidung nicht so offensichtlich, sollten Sie eher zu einem Thema tendieren, in dessen Rahmen (z. B. Erbschaftsteuerrecht) Sie sich wohl fühlen. Für Juristen ist es bspw. teilweise sogar ein Vergnügen, wenn man ihnen ein allgemeines BGB-Thema vorschlägt.
Hinsichtlich weiterer Auswahlkriterien eines konkreten Themas gibt es in der Praxis eine Vielzahl von Meinungen. So ist es z. B. korrekt, dass es „schwierigere“ und „leichtere“ Themen gibt. Bei einem leichten Thema kann der Prüfungsausschuss verlangen, dass für eine annehmbare oder gute Leistung wesentliche Aspekte des Themas umfassend und korrekt im Kurzvortrag dargestellt werden. Bei einem Thema mit höherem Schwierigkeitsgrad werden Unvollständigkeiten oder Fehler eher verziehen. Daher findet man verschiedentlich den Hinweis, dass Sie sich doch bitte für ein schwierigeres Thema entscheiden sollten. Hierin liegt jedoch zum einen das Problem, dass Sie den Anspruch einer Thematik ggf. nicht zutreffend einordnen können. Zum anderen hilft es Ihnen nicht, wenn Sie bei einem schwierigen Thema versagen. Daher ist unsere Empfehlung an Sie: Suchen Sie sich das Thema aus, das Ihnen am besten gefällt, und machen Sie „einfach“ einen guten Vortrag.
Für viele Prüfungsteilnehmer wird sich das vorbeschriebene Problem gar nicht stellen, denn sie werden trotz intensiver Vorbereitung mit keinem der Themen zurechtkommen. Dies könnte bspw. der Fall sein, wenn Sie die Auswahl haben zwischen „Bilanzierung von Profisportlern in der Fußballbundesliga“, „Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung“ und „Die Haftung des Steuerberaters“. Hier geht es um das nackte Überleben. Wählen Sie dann ein Thema aus, von dem Sie vielleicht schon einmal entfernt etwas gehört haben, und versuchen Sie, die Vortragszeit so gut wie möglich zu füllen. Überlegen Sie hierbei, ob die gesetzliche Grundlage eines Themas Ihnen vielleicht schon eine Struktur vorgibt. Hier kann das UmwStG beispielhaft angeführt werden, wo exemplarisch für Verschmelzungen die Vorgehensweise bei übertragendem und übernehmendem Gesellschafter praktisch durch die Paragraphenfolge vorgegeben wird. Auch bei „Änderungsmöglichkeiten von Steuerbescheiden nach AO“ sind die bestehenden Alternativen in einer relativ überschaubaren Paragraphengruppe zu finden.
3. Gestaltung
Ihr Vortrag im ersten Abschnitt der mündlichen StB-Prüfung soll „kurz“ sein. [25] Eine Konkretisierung von „kurz“ erfolgt jedoch nicht. In der Praxis haben sich zehn Minuten als Richtgröße durchgesetzt. Diese Zeit sollte nicht überschritten, aber auch nicht wesentlich unterschritten werden. Denn in dieser Prüfungsrunde wird neben fachinhaltlichen Aspekten auch die Präsentationstechnik beurteilt. Hierunter fallen neben der Einhaltung des zeitlichen Rahmens u. a. auch der Aufbau und die Darstellung. Eine fachinhaltlich gute Leistung, die jedoch lediglich in fünf Minuten vorgetragen wird, erfährt deutliche Abwertungen in der Note. Daher müssen Sie bereits bei der Vorbereitung abschätzen können, wo der Umfang Ihres Vortrags liegen wird, um ihn ggf. zu verlängern (z. B. durch langsameres Sprechen oder das Anführen von Beispielen) oder zu verkürzen (z. B. durch Zusammenfassen oder Weglassen von Themen). Diese Maßnahmen können Sie natürlich auch noch während Ihres Vortrags treffen, wenn Sie zeitliche Probleme bemerken. Dies setzt jedoch Routine in fachlicher und vortragsorientierter Hinsicht voraus, die zudem in einer absoluten Stresssituation umgesetzt werden muss.
Zunächst benötigt Ihr Vortrag eine Struktur. Dieser beginnt mit einem Einleitungssatz/Einleitungsteil mit Begrüßung und Gliederungsvorstellung, teilt den fachinhaltlichen Teil in sinnvolle Bereiche auf und endet mit einem Fazit/Schlusssatz. Sollten Sie sich unsicher fühlen, schreiben Sie den Einleitungssatz ausformuliert auf eine Karteikarte und lesen Sie ihn notfalls ab.
„Guten Tag meine sehr geehrten Damen und Herren. Ich habe mich für das Thema „Betriebsaufspaltung“ entschieden. Hierbei werde ich zunächst die Definition der Betriebsaufspaltung und die rechtlichen Voraussetzungen S. 709darstellen. Anschließend werde ich auf die Rechtsfolgen eingehen und abschließend einige ausgewählte Problembereiche aus der Praxis darstellen.“
Am Ende Ihres Vortrags hören Sie bitte nicht einfach auf zu reden, oder schließen mit einem Spruch, wie „Das war's!“ oder „Mehr fällt mir nicht ein!“. Versuchen Sie vielmehr, die von Ihnen angesprochenen Punkte in einem Satz zusammenzufassen und hiernach das Ende souverän deutlich zu machen.
„Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Betriebsaufspaltung aufgrund ihrer Voraussetzungen in der Praxis häufig auftritt und eine große Herausforderung für den Steuerpflichtigen hinsichtlich der Aspekte X und Y darstellt. Vielen Dank.“
Perfekt ist es, wenn Sie mit Ihrem Schlussteil eine Verbindung zum einleitenden Teil oder zur Praxis herstellen können:
„Wie bereits zu Beginn erwähnt, beinhaltet das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung zahlreiche Stolperfallen, die eine enge Beratung und teilweise auch Führung des Mandanten erfordern. [...]“
Schließlich geht es in der mündlichen Prüfung insgesamt darum, die Prüfungskommission davon zu überzeugen, dass Sie das „Zeug“ dazu haben, Steuerberater/in zu sein. Die grds. Empfehlung lautet also: Verhalten Sie sich so, als wären Sie schon Steuerberater/in.
Der Hauptteil Ihres Vortrags muss so gegliedert sein, dass ein roter Faden erkennbar ist. D. h. die Elemente müssen sinnvoll aufeinanderfolgend ineinandergreifen und nicht etwa wie ein Sammelsurium „Dies und das zur Umsatzsteuer“ daherkommen. Eine Möglichkeit ist, zunächst den Betrachtungsgegenstand zu definieren, anschließend die gesetzlichen Rahmenbedingungen darzustellen und anschließend auf die Rechtsfolgen einzugehen.
Bei „Bilanzierung von Profisportlern in der Fußballbundesliga“ müsste zunächst geklärt werden, ob eine natürliche Person überhaupt ein Wirtschaftsgut sein kann; anschließend ist das klassische Bilanzierungsschema anzuwenden. Auf bestehende Probleme ist an den jeweiligen Punkten einzugehen. Dabei sollten Sie auch nicht vom Thema abweichen. So hier etwa zu der Frage, ob die Bilanzierung von Humankapital ethisch vertretbar ist (Fußballspieler bzw. ihre Spielberechtigungen können unter gewissen Voraussetzungen als immaterielles Wirtschaftsgut bilanziert werden).
Bei „Drohverlustrückstellungen im Handels- und Steuerrecht“ wäre die Drohverlustrückstellung zunächst zu definieren. Anschließend sind Zurechnung, Ansatz, Bewertung und Ausweis in beiden Rechtskreisen darzustellen. Als kleiner Randaspekt könnte zusammenfassend auf latente Steuern eingegangen werden.
Paragraphennennungen während des Vortrags zeugen – sofern sie stimmen – grds. von Kompetenz. Überfrachten Sie Ihre Karteikarten jedoch nicht mit Paragraphenketten. Weiterhin sollten Sie die Nennung von Normen auch nicht übertreiben, um bspw. die komplette Prüfung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht mit allen Fundstellen zum Besten zu geben – es sei denn, dies wäre Ihr konkretes Einzelthema, und Sie möchten anschließend bspw. auf die Besonderheit von Sitz und Geschäftsleitung nach AO-Definition eingehen.
Das Anführen von Beispielen ist ebenfalls zu begrüßen, sofern diese kurz, prägnant und passend zu Ihren theoretischen Inhalten eingesetzt werden. Wiederstehen Sie dem Drang, zu viele Beispiele anzuführen. Auch sollten die Beispiele nicht zu detailliert sein oder zu umfangreiche Berechnungen enthalten.
„Betrachten wir beispielhaft die Steuerbilanz der X-GmbH zum . Auf der Aktivseite finden sich die Posten: Wirtschaftsgut 1 mit XXX €, Wirtschaftsgut 2 mit XXX €, [...] Wirtschaftsgut 5.000 mit XXX €. Stellen wir uns jetzt vor, die gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter seien [...]. Wenn wir jetzt den Zwischenwertansatz vornehmen, führt dies zu einer quotalen Aufdeckung der stillen Reserven für Wirtschaftsgut 1, Wirtschaftsgut 2 [...].“
Im Vorbereitungsraum liegen Papier und meistens auch Karteikarten aus, die Sie für den Vortrag benutzen sollten. Beschriften Sie die Karteikarten einseitig mit wenigen prägnanten Stichworten sowie in großer und lesbarer Schrift. Kurz vor Ende der Vorbereitungszeit, wenn Sie im Optimalfall den Vortrag schon einmal geistig durchgehen, sollten Sie die Karteikarten durchnummerieren; denn nichts ist schlimmer, als wenn diese kurz vor dem Vortrag durcheinanderkommen.
Verwenden Sie für Ihre Vortragsnotizen auf keinen Fall DIN A4-Papier. Denn nur die allerwenigsten werden beim Kurzvortrag so sehr „in sich ruhen“, dass die Hände in völliger Gleichgültigkeit ob der Nervosität vor dem Körper verweilen. Man stelle sich vor, die Vortragsnotizen zittern in der Hand, und man bemerkt dies ungewollt während des Redens; dies würde unweigerlich dazu führen, dass die Hände noch stärker vibrieren.
4. Ihr Vortrag
Im Prüfungsraum sitzen Sie zunächst an einem großen Tisch, die Prüfer auf der einen, die Teilnehmer auf der anderen Seite. Man lässt es Ihnen i. d. R. frei, ob Sie Ihren Vortrag im Stehen oder im Sitzen halten möchten. Wir empfehlen Ersteres; so sprechen Sie auch von einer höheren Position, was für das Verständnis von Vorteil sein kann.
Im Idealfall tragen Sie mit angemessener Gestik und Tonfall vor. Widerstehen Sie dem Drang, sich mit beiden Händen an den Karteikarten festzuklammern; zappeln Sie aber auch nicht wild herum.
Der Vortrag sollte möglichst frei erfolgen, so dass Sie lediglich punktuell auf die Karteikarten blicken müssen. Hierbei vermeiden Sie idealerweise, dass Ihr Vortrag durch das Ablesen eines neuen Stichworts stockt. Sind Sie routiniert im Vortragen, werden Sie, während Sie die letzten Worte des aktuellen Satzes sprechen, auf die Karten schauen.
Auch die Vortragszeit müssen Sie im Auge behalten. Eine gut lesbare Uhr ist hilfreich. Wenn Sie diese vor sich auf den Tisch legen, werfen Sie ab und an einen Blick darauf. Tragen Sie die Uhr lieber am Handgelenk, beachten Sie, dass die Zeitkontrolle nicht zu auffällig und vortragsunterbrechend wirkt. S. 710Schwierigkeiten können hierbei Anzüge mit tendenziell längeren Ärmeln, zu lockere Armbänder, die man erst „zurechtschütteln“ muss, oder elektronische Uhren, die erst auf Knopfdruck die Zeit anzeigen, darstellen. Sollten Sie die Zeit überschreiten, wird ein Prüfer Sie irgendwann darauf hinweisen, bitte zum Ende zu kommen. Versuchen Sie dann noch, den Vortrag mit ein oder zwei Sätzen möglichst gut zu beenden.
Sehen Sie während des Vortrags alle Prüfer an ( Blickkontakt). Wechseln Sie hierbei von Zeit zu Zeit ihren direkten „Blickpartner“. Erwarten Sie jedoch keinerlei Reaktion von der Gegenseite. Es kann passieren, dass manche Prüfer Sie während Ihres Vortrags gar nicht ansehen. Dies ist meist beim Protokollführer der Fall. Auch grimmige oder neutrale Gesichter sollten Sie nicht verunsichern. Manche Prüfer versuchen so, ihre Neutralität zum Ausdruck zu bringen. Außerdem hören sich die Prüfer vielleicht gerade den fünften Vortrag in Folge an, in dem ein Prüfling um eine ausreichende Leistung kämpft. Dass hier die Begeisterung nicht gerade den Höhepunkt erreicht, ist durchaus verständlich.
Der Vortragsstil sollte „konservativ-locker“ sein, wie von einem renommierten Fachmann, der gerne über sein Lieblingsthema spricht. Verwenden Sie klar strukturierte Sätze, ohne allzu viele Verschachtelungen, und benutzen Sie die Fachsprache. Wenn Sie während des Vortrags glauben, Sie wüssten einen guten Gag – lassen Sie es! So etwas geht meist nach hinten los und wirkt in der Prüfungssituation unprofessionell. Bedenken Sie auch, wie sich die Personengruppe zusammensetzt, der Sie gegenüberstehen. Spitzen gegen die Finanzverwaltung, die Berater oder die Stpfl. wird Ihnen eine Gruppe dieser Prüfer vielleicht übel nehmen.
5. Vorbereitung
Aus den Vorkapiteln ist nun bereits deutlich geworden, dass i. R. des Kurzvortrags verschiedene Aspekte zusammenkommen, die Sie möglichst gut beherrschen müssen:
fachliche Kompetenz,
Vortragsfähigkeit/Souveränität,
schnelle Analyse und Strukturierung von Themen in der Vortragsvorbereitung.
Dies führt dazu, dass die Vorbereitung auf den Kurzvortrag einen höheren Stellenwert als 1/7 [26] Vorbereitungszeit einnehmen sollte. Hier gilt ebenso wie für die Klausurvorbereitung, dass Sie eine gute Leistung nur durch umfangreiches Üben erreichen können. Nehmen Sie sich daher möglichst viele konkrete Themen vor, um einen Vortrag zu konzipieren und zu halten. Eine Themenliste finden Sie am Ende dieses Beitrags (s. ab S. 713). Es gibt auch einschlägige Übungsbücher, die neben den Themen Gliederungs- und Inhaltshinweise geben. [27]
Halten Sie Ihren Übungsvortrag auch wirklich! Wenn Sie alleine sind, dann mind. vor dem Spiegel. Beachten Sie hierbei die zehnminütige Zeitvorgabe! Sie müssen ein Gefühl dafür entwickeln, wie viele Stichpunkte Sie innerhalb der Zeit behandeln können, um bei der Vorbereitung des Vortrags den Umfang besser einschätzen zu können. Sollten Sie merken, dass Sie die Zeit unterschreiten, versuchen Sie zu strecken, ohne dass Sie in inhaltsleere Phrasen verfallen. Brauchen Sie zu lange, brechen Sie nach spätestens zwölf Minuten ab und analysieren Sie, woran es gelegen hat. Kommen Sie nicht schnell genug auf den Punkt, haben Sie zu viele Beispiele gebracht oder sich thematisch verzettelt? Letzteres geschieht gerne am Anfang des Vortrags, wo Sie noch über ein gutes Wissen verfügen und sich freuen, etwas Sinnvolles sagen zu können.
Gerne können Sie auch in kleinen Gruppen für den Vortrag üben. Wichtig ist hierbei, dass die Kritik nach einem Vortrag einer Kollegin oder eines Kollegen nicht in eine lange „Generalabrechnung“ ausartet. Die Zuhörer sollten sich auf einen oder zwei Punkte mit dem größten Verbesserungsbedarf einigen, auf die sich der Vortragende beim nächsten Durchgang konzentrieren kann. Insgesamt sollte beim Üben in der Gruppe nicht das fachliche Lernen (das können Sie auch alleine), sondern der Vortrag im Vordergrund stehen. Versuchen Sie das Treffen so zu organisieren, dass jeder Teilnehmer mind. drei Vorträge (inkl. 30 Minuten Vorbereitungszeit) halten kann, um Verbesserungseffekte auch beurteilen zu können.
V. Die weiteren sechs Prüfungsabschnitte
1. Prüfungsablauf
Die sechs Prüfungsabschnitte nach dem Kurzvortrag entsprechen einer klassischen Situation in einer mündlichen Prüfung. Jeder Abschnitt wird von einem anderen Prüfer federführend geleitet; die letzte Runde steht dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu. Die Themenschwerpunkte sind von Abschnitt zu Abschnitt verschieden, wobei der Vorsitzende in der letzten Runde frei in der Wahl seines Themas ist.
In der Regel werden zunächst einzelne Fragen an einen bestimmten Kandidaten gestellt. Oftmals ist die Antwort auf diese Frage nicht ausreichend, oder der Prüfer variiert den Sachverhalt, so dass die Frage anschließend einem weiteren Prüfling gestellt wird. Gleiches gilt natürlich auch, wenn die Frage vom ersten Kandidaten gar nicht beantwortet wurde. Meistens machen die Prüfer deutlich, mit welchem Kandidaten sie sprechen möchten. In Einzelfällen wird eine Frage „freigegeben“, so dass Sie sich frei melden können. Sollte der Prüfer eine Frage nicht offiziell freigeben, sollten Sie Wortmeldungen grds. unterlassen. Auch wird es Ihnen zum Nachteil gereichen, wenn Sie bei falscher Beantwortung einer Frage durch andere Prüflingskollegen abwertende Geräusche äußern oder sich mit der flachen Hand leicht auf die eigene Stirn schlagen.
In der Prüfungssituation ist es oftmals so, dass die Prüfer zunächst die Kandidaten mit den schlechtesten schriftlichen Vornoten (4,5) ansprechen. Dies ist keine Boshaftigkeit, sondern vielmehr die Chance für diese Teilnehmer, sich mit moderatem Wissen gut zu positionieren. Für Teilnehmer mit S. 711guten schriftlichen Noten bedeutet dies im Umkehrschluss, dass oft bereits sehr viel zu einem Thema gesagt wurde, bis sich die Prüfer an diese Kandidaten wenden. Sollten Sie zu letzteren Personen gehören, kann bei Ihnen der Eindruck entstehen, dass Sie kaum noch etwas inhaltlich beizutragen haben. Geben Sie trotzdem Ihr Bestes, ohne alles Vorgesagte zu wiederholen. Im Optimalfall haben Ihre Mitprüflinge unterschiedliche Meinungen vertreten, die Sie dann neutral abwägend behandeln können. Insgesamt sollten Sie die Entwicklung der Frage und die Antworten der Kolleginnen und Kollegen aufmerksam verfolgen. Denn Sie können auch unvermittelt angesprochen werden. Auch kann ein Prüfer auf eine vergangene Aussage zurückkommen und nachfragen.
Obwohl es sich um eine mündliche Prüfung handelt, liegt auf Ihrem Platz meist Papier bereit. Gerade wenn der Prüfer einen umfassenderen Fall skizziert, machen sie sich Notizen. Zu der konkreten Nutzung von Hilfsmitteln wie Gesetzen wird Ihnen der Prüfungsausschuss detaillierte Hinweise geben. Es kann auch sein, dass für bestimmte Fragen das Nachlesen im Gesetz verboten oder erlaubt wird.
Die Dauer der mündlichen Prüfung soll pro Bewerber insgesamt 90 Minuten nicht übersteigen. [28] Es handelt sich allerdings um eine Soll-Vorschrift, so dass der Prüfungsausschuss die Prüfungszeit in Einzelfällen auch überschreiten darf. Eine Unterschreitung ist auf jeden Fall möglich.
2. Vorbereitung
In der mündlichen Prüfung sind alle Prüfungsgebiete der StB-Prüfung eröffnet. Da im Gegensatz zur schriftlichen Prüfung die Prüfungsschwerpunkte weniger klar sind, stehen Sie sogar hinsichtlich der Breite des Stoffs vor einer größeren Herausforderung – bei gleichzeitig weniger Vorbereitungszeit. Zudem können einzelne Prüfungsabschnitte der mündlichen Prüfung auf Berufsrecht [29], VWL/BWL [30] oder Wirtschaftsrecht [31] ausgelegt sein.
Wichtig ist, dass Sie immer vor Augen haben, dass der Schwerpunkt der mündlichen Prüfung insgesamt das Steuerrecht ist. [32] In diesem Bereich müssen Sie in allen Steuerarten über profunde Kenntnisse verfügen. Stellen Sie fest, dass Sie Lücken z. B. bei den Verschonungsregelungen der Erbschaftsteuer, der Änderungen von VA nach AO oder der Bilanzierung dem Grunde und der Höhe nach haben, sollte hier noch einmal aufgearbeitet werden. An neuen Themengebieten sollten Sie sich zunächst das Berufsrecht vornehmen, welches Gegenstand fast jeder mündlichen Prüfung ist. Hier sollten Sie bspw. die Berufspflichten aufzählen können. Hiernach folgt Wirtschaftsrecht [33] (HGB, Gesellschaftsrecht, BGB, InsO) und VWL/BWL. Arbeiten Sie mit einem Vorbereitungsdienstleister zusammen, werden Sie mit umfangreichen Materialien ausgestattet. Gewichten Sie jedoch bei der Nacharbeit sinnvoll. Ein 200 Seiten umfassendes Skript zur Kostenrechnung oder gar IFRS durchzuarbeiten und dafür Schwächen in der Umsatzsteuer in Kauf zu nehmen, ist nicht empfehlenswert.
Eine weitere Besonderheit der mündlichen Prüfung ist, dass aktuelle Themen geprüft werden können. Dies umfasst auch Gesetzgebungsvorhaben oder Entwicklungen auf europäischer Ebene. Es sind sogar einzelne mündliche Prüfungen bekannt, wo die sechs Prüfungsabschnitte ausschließlich aktuelle Themen umfassten. Aus Sicht der Prüfer bietet sich hier der Vorteil, dass sich grundlegendes Gesetzesverständnis an aktuell diskutierten Problemen gut abprüfen lässt. Aus gegenwärtiger Sicht könnte bspw. die Elektromobilität, die Sonderabschreibung im Wohnungsneubau, die Grundsteuerreform oder die EU-Mehrwertsteuerreform einen Blick wert sein. Daher sollten Sie sich bspw. in den einschlägigen Zeitschriften [34] oder auf der Homepage des BFH (vor allem hier Urteile, welche durch eine Pressemitteilung eine prominente Stellung erfahren) informieren.
VI. Allgemeine Punkte zur Vorbereitung
Obwohl es Aufgabe des Prüfungsausschusses ist, Ihre fachlichen Fähigkeiten zu beurteilen, wird gleichwohl auch der Gesamteindruck eine Rolle bei der Benotung spielen. Zeigen Sie daher in Ihrem Auftreten, aber auch in der Wahl der Kleidung, dass Sie die Prüfung, die Institution Steuerberaterkammer und den Prüfungsausschuss respektieren.
Während des Kurzvortrags oder bei Antworten anderer Prüfungsteilnehmer sollten Sie sich interessiert zeigen. Bei Fehlern oder Ungenauigkeiten ist – wie oben bereits beschrieben – keine Ablehnung durch Äußerungen, Gestik oder Mimik zum Ausdruck bringen. Wird die Frage im weiteren Verlauf an Sie weitergegeben, gehen Sie bitte – wenn überhaupt – mit weichen Formulierungen auf Fehler Ihrer Vorredner ein (nicht: „Wie Kollege XY in offensichtlicher Unkenntnis der einkommensteuerlichen Normen völlig falsch dargestellt hat [...]“). Versuchen Sie jeden Eindruck zu vermeiden, sich auf Kosten anderer Prüfungsteilnehmer profilieren zu wollen.
Auch Prüfer können sich einmal irren oder nicht auf dem aktuellen Rechtsstand sein – gerade wenn das Prüfungsgespräch einen anderen Verlauf als geplant nimmt. Sollte Ihnen dies auffallen, formulieren Sie bspw.: „Meiner Meinung nach müsste noch berücksichtigt werden, dass die entsprechende Norm gegenwärtig nicht mehr in Kraft ist.“
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die mündliche Prüfung über einen Zeitraum von fünf bis sechs Stunden erstrecken kann. Die Versorgung mit Speisen und Getränken ist von Kammer zu Kammer unterschiedlich. S. 712Daher sollten Sie zur Sicherheit selbst ausreichend Essen und Getränke zur Prüfung mitbringen.
Letztendlich ist i. R. des Gesamteindrucks auch wichtig, ob Sie die Prüfungskommission als jemand wahrnimmt, der im Außenverhältnis die Interessen des Mandanten vertreten kann und im Innenverhältnis Ruhe und Kompetenz ausstrahlt. Der Wissenstransfer sollte also möglichst souverän und verständlich wirken. Auch wenn Sie an der einen oder anderen Stelle nicht auf umfangreiches Hintergrundwissen zurückgreifen können, ist es wichtig, den Eindruck zu vermitteln, an jeder beliebigen Stelle tiefer in die Materie eintauchen zu können.
VII. Einwendungen/Niederschrift/Ergebnisverkündung
Sollten Sie während der Vorbereitung auf den Kurzvortrag oder während der restlichen mündlichen Prüfung durch äußere Einflüsse gestört worden sein (z. B. Baulärm), machen Sie umgehend, spätestens bis zum Ende der mündlichen Prüfung, Einwendungen gegen den Ablauf der Prüfung gegenüber der aufsichtführenden Person oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend. [35] Dies hat noch nicht zur Folge, dass das Ergebnis der Prüfung in Frage gestellt wird. Allerdings haben im Falle einer Auseinandersetzung mit der Steuerberaterkammer erst später geltend gemachte Einwendungen kaum bis kein Gewicht. Für Bewerber, welche die Prüfung nicht bestanden haben, besitzt eine fristgerechte Einwendung daher durchaus Bedeutung.
Nach Abschluss der Prüfung ist vom Prüfungsausschuss eine Niederschrift zu fertigen. [36] Hierin werden die Namen der Beteiligten, das Prüfungsergebnis und seine Bekanntgabe an die Bewerber, ein geltend gemachtes Begehren und die Behandlung der Bekanntgabe der tragenden Gründe für das Nichtbestehen eines Teilnehmers sowie besondere Vorkommnisse festgehalten.
Das Prüfungsergebnis wird nach Abschluss der letzten Beratung des Prüfungsausschusses bekanntgegeben. Im Idealfall werden sofort alle Kandidaten gemeinsam in den Raum des Ausschusses gebeten, denn dann haben alle Bewerber bestanden. Sollte ein Bewerber hingegen nicht bestanden haben, wird diese Person meist zuerst einzeln hereingebeten. Ihr wird das Nichtbestehen mitgeteilt und meistens auch ohne besondere Aufforderung begründet. Weiterhin kann eine schriftliche Begründung beantragt werden. In diesem Fall erhält der durchgefallene Teilnehmer einen Auszug der Niederschrift.
Sollten Sie durchgefallen sein, können Sie bei der Steuerberaterkammer ein Überdenkungsverfahren gem. § 29 DVStB beantragen, wenn die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht bestandskräftig ist. Wichtig ist, dass Sie begründete Einwendungen gegen die Prüfung bzw. das Prüfungsergebnis vorbringen. Hier sind einerseits formale Verstöße zu kritisieren (z. B. Rahmenbedingungen, Zusammensetzung des Prüfungsausschusses). Andererseits kann auf der fachlichen Ebene argumentiert werden, um zu beweisen, dass die Beurteilung der Prüfungskommission unzutreffend war. Die Erfolgsaussichten in diesem Bereich sind jedoch erfahrungsgemäß gering. Denn den Prüfern wird eine weitgehende Autonomie hinsichtlich der Themenauswahl und der Beurteilung zugestanden. So ist es bspw. nicht verwerflich, wenn i. R. der Einkommensteuer nur Sonderausgaben geprüft werden.
Neben dem Überdenkungsverfahren – und vollkommen unabhängig hiervon – steht Ihnen noch die Möglichkeit einer Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht offen. Hierbei sind die gerichtlichen Klagefristen zu beachten. Die Inhalte der Klagebegründung sollten formal und/oder fachlich substantiiert sein. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Klagefristen nicht durch das Überdenkungsverfahren beeinflusst werden (keine Anlauf- oder Ablaufhemmung). Daher wird es oftmals der Fall sein, dass Ihnen die Ergebnisse des Überdenkungsverfahrens vor Ablauf der Klagefrist nicht vorliegen. Sollten Sie wirklich alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen wollen, ist von vorneherein ein paralleles gerichtliches und außergerichtliches Vorgehen zu planen. Auch die Einholung juristischen Rats (mit den hiermit verbundenen Kosten) ist zu erwägen.
VIII. Schlusswort
Sollten Sie zur mündlichen StB-Prüfung geladen werden, gebührt Ihnen zunächst ein herzlicher Glückwunsch. Allein von der Wahrscheinlichkeitsbetrachtung her, haben Sie damit bereits eine große Hürde auf dem Weg zum Berufsexamen genommen. Gleichwohl stellt die mündliche Prüfung gerade aufgrund ihrer Ausgestaltung mit Vortrag und Themenabschnitten eine ganz eigene Herausforderung dar, auf die Sie sich – trotz vielfach mangelnder Zeit und Motivation – intensiv vorbereiten müssen. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!
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Fundstelle(n):
SteuerStud 11/2019 Seite 704
DAAAH-28822
1Sollten Sie aktuell nicht zur mündlichen StB-Prüfung zugelassen worden sein, lesen Sie den Beitrag von Große in SteuerStud 12/2019, der Sie über bestehende Handlungsoptionen informiert.
2Die Autoren danken ganz herzlich Sarah Kupsch, die sich durch hunderte Protokolle mündlicher StB-Prüfungen gearbeitet hat, um die sich an diesen Beitrag anschließende Themenliste der Kurzvorträge zu erstellen (s. ab S. 713, in dieser Ausgabe).
3Vgl. hierzu auch die Kommentierung der Ergebnisse durch Wellmann, SteuerStud Online, Stand , NWB ZAAAH-23051, sowie alle Ergebnisse in einer detaillierten Übersicht in , NWB IAAAH-23048.
4Sieben Personen haben entschuldigt an der mündlichen Prüfung nicht teilgenommen.
5Diese punktuelle Betrachtung soll nicht auf einen allgemeinen Trend bei dieser Kammer hinweisen oder ein Urteil über die Prüfungsqualität darstellen.
7Es ergibt sich somit kein Aufrundungseffekt aus der dritten Dezimalstelle.
10Für die kommende StB-Prüfung z. B. die Steuerberaterkammer Hessen mit Mitte Januar 2020, https://www.stbk-hessen.de/steuerberater/steuerberaterpruefung (abgerufen am ) oder die gemeinsame Prüfstelle NRW, momentan noch ohne konkretes Datum, https://www.steuerberaterpruefung-nrw.de (abgerufen am ).
11Vgl. Homepage der Steuerberaterkammer Sachsen unter https://www.sbk-sachsen.de/aus-und-fortbildung/steuerberater/steuerberaterpruefung (abgerufen am ).
12Vgl. hierzu die Homepage der Steuerberaterkammer Hessen unter https://www.stbk-hessen.de/steuerberater/steuerberaterpruefung (abgerufen am ).
15Somit nach der insgesamt ersten, dritten und fünften Runde.
18Bei einer schriftlichen Note von 2,0 würde selbst eine 6,0 in der mündlichen Prüfung zu einer Gesamtnote von 4,0 führen.
21Vgl. , EFG 2004 S. 1090, NWB PAAAB-21192.
23Die Auswahl eines Themas erfolgt bereits innerhalb dieser Zeit.
26Was dem Notenanteil des Kurzvortrags entspricht.
27Z. B. Möllenbeck/Puke/Richter/Walkenhorst/Marx, Der optimale Kurzvortrag – Ihr Profi-Trainer für die mündliche StB-Prüfung, 14. vollständig überarbeitete Aufl. 2019, ISBN 978-3-482-66714-5.
29In Vorbereitung hierzu: Fragen-Antworten-Katalog zzgl. Online-Training (SteuerStud WissensCheck) von Trommer, SteuerStud-Ausgabe 1/2020 (Erscheinungstermin: ).
30In Vorbereitung hierzu: Fragen-Antworten-Katalog zzgl. Online-Training (SteuerStud WissensCheck) von Moussallem/Teutloff, SteuerStud-Ausgabe 2/2020 (Erscheinungstermin: ).
31Zum Bürgerlichen Recht vgl. bereits den Fragen-Antworten-Katalog zzgl. Online-Training (SteuerStud WissensCheck) von Grädler, SteuerStud 11/2019 S. 717, NWB NAAAH-28823, in dieser Ausgabe. In Vorbereitung: Fragen-Antworten-Kataloge zzgl. SteuerStud WissensChecks zum Handels- und Gesellschaftsrecht von Grädler, SteuerStud-Ausgabe 12/2019 (Erscheinungstermin: ), und zum Insolvenzrecht von Pinter, SteuerStud-Ausgabe 1/2020 (Erscheinungstermin: ).
32Vgl. hierzu daher auch die simulierten Prüfungsgespräche, die in den SteuerStud-Ausgaben 11/2019–2/2020 im Schwerpunkt verschiedene steuerrechtliche Fragestellungen behandeln. In diesem Heft: Pinter, Simuliertes Prüfungsgespräch zum Verfahrensrecht, zur Erbschaftsteuer und zum Strafrecht, SteuerStud 11/2019 S. 728, NWB XAAAH-28824.
33Welches häufig als Thema des Kurzvortrags zur Auswahl steht.
34Beiträge und Kurzinfos zu den genannten aktuellen Themen (und darüber hinaus) werden sukzessive in den nächsten SteuerStud-Ausgaben erscheinen.

