Haftungsrecht | Aufsicht der Eltern über spielende Kinder (BGH)
Ein Aufsichtspflichtiger muss ein Kind von 5 ½ Jahren im Freien (auch auf einem Spielplatz oder auf dem Bürgersteig einer verkehrsarmen Straße) zwar nicht „auf Schritt und Tritt“ wohl aber in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrollieren. Er muss darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht im konkreten Fall unternommen hat. Dafür kommt es neben dem Alter auch auf den individuellen Entwicklungsstand und den Charakter des Kindes an ( und VI ZR 51/08).
( NWB DAAAD-21057 und VI ZR 51/08).
Umstände, die zu einer gesteigerten
Aufsichtspflicht der Eltern führen können, sind z.B. auffällige
Verhaltensweisen des Kindes vor der streitigen haftungsbegründenden Handlung
des Kindes (§ 832 BGB), etwa üble Streiche oder (dem objektiven Geschehen nach)
Straftaten. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen
Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu
verhindern. Daher muss ein Aufsichtspflichtiger ein Kind von 5 ½ Jahren im
Freien (auch auf einem Spielplatz oder auf dem Bürgersteig einer verkehrsarmen
Straße) zwar nicht „auf Schritt und Tritt“ wohl aber in
regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrollieren. Er muss darlegen
und beweisen, was er zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht im konkreten Fall
unternommen hat. Dafür kommt es neben dem Alter auch auf den individuellen
Entwicklungsstand und den Charakter des Kindes an.
Quelle:
NWB Datenbank
Fundstelle(n):
AAAAF-48136