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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 17 | Ersatzerbschaftsteuer: Nur im Inland rechtsfähige Familienstiftungen werden erfasst

Eine in der Schweiz errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland unterliegt nicht der Ersatzerbschaftsteuer, wenn sie nach deutschem Recht als nichtrechtsfähige Stiftung zu beurteilen ist. Anders sieht es aus bei Familienstiftungen, die in einem anderen Staat der EU oder einem Staat des EWR gegründet wurden und dort als rechtsfähig anerkannt sind. Nach dem EU-Recht gelten diese auch in Deutschland stets als rechtsfähig.

Vorstellen möchten wir Ihnen auch eine Entscheidung zur Ersatzerbschaftsteuer.

In § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist geregelt: Das Vermögen einer Stiftung unterliegt in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren der Erbschaftsteuer, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie errichtet worden ist. Die Vorschrift soll verhindern, dass das Vermögen von Familienstiftungen über Generationen der Erbschaftsteuer entzogen wird. Es wird daher fingiert, dass das Vermögen alle 30 Jahre an die nächste Generation übergeht.

Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf rechtsfähige Stiftungen. Nur eine rechtsfähige Stiftung kann nämlich Trägerin von eigenem Vermögen sein. Die nichtrechtsfähige Stiftung hat hingegen keine eigene Rechtspersönlichkeit. D...

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