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Track 16 | Zollrecht: Nachträgliche Korrektur des Zollwerts bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen
Ist der Preis bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen ursprünglich zu niedrig angegeben und wird er nachträglich erhöht, deutet dies nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Zollrecht darauf hin, dass die Verbundenheit der Unternehmen den Preis beeinflusst hat. Die im Unionszollkodex (UZK) zur Ermittlung des Zollwerts vorgesehene Transaktionswertmethode gelangt dann möglicherweise nicht zur Anwendung.
Für Hörer, die international verbundene Unternehmen betreuen, ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Zollrecht interessant.
Wenn das auf Sie zutrifft, dann wissen Sie: Wer Waren aus Drittstaaten in die Europäische Union einführen will, muss bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einen Zollwert angeben. Zur Ermittlung des Zollwerts sieht der Unionszollkodex verschiedene Methoden vor. Vorrangig kommt die Transaktionswertmethode zur Anwendung. Dabei wird der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis zugrunde gelegt, erforderlichenfalls mit Anpassungen.
Der Transaktionswert ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Unter anderem darf, wenn der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden