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Track 15 | Umsatzsteuer: Steuerfreie Tarifoptimierung von Versicherungen auch ohne Wechsel des Versicherers
Ein nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreier Umsatz aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler kann nach einem erfreulichen Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann vorliegen, wenn aufgrund der Tätigkeit ein bestehender Vertrag durch Abschluss einer Änderungsvereinbarung optimiert wird. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer das Entgelt entrichtet, steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.
Wir kommen damit zur Umsatzsteuer. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Ein steuerfreier Umsatz aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler kann auch dann vorliegen, wenn ein bestehender Vertrag durch eine Änderungsvereinbarung optimiert wird. Wenn es also nicht zu einem Wechsel des Versicherers kommt. Der Abschluss neuer Versicherungsverträge ist somit nicht erforderlich.
Bezahlt nicht das Versicherungsunternehmen, sondern der Versicherungsnehmer die Leistung, steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen. – So der XI. Senat des BFH in einer seiner letzten Entscheidungen vor seiner Auflösung zum .
Eine Versicherungsmaklerin war darauf spezialisiert, bestehende private Kran...