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Rückstellungen nach HGB und IFRS
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WiPrüfV ist das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ Gegenstand des WP-Examens. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1a WiPrüfV gehört zu diesem Prüfungsgebiet auch die Rechnungslegung nach HGB und IFRS. Rückstellungen sind dabei ein „Dauerbrenner“ im WP-Examen.
I. Einordnung
1. HGB
Rückstellungen sind in § 249 HGB und IAS 37 geregelt. Rückstellungen sind (Dritt-)Verpflichtungen, die hinsichtlich ihres Bestehens (Ansatz) und/oder ihrer Höhe (Bewertung) ungewiss, aber wahrscheinlich sind und das Vermögen am Bilanzstichtag des Kaufmanns belasten. Eine gegenwärtige Belastung besteht, wenn die Verpflichtung aus dem Vermögen am Bilanzstichtag zu erfüllen ist und sich das Unternehmen der Erfüllung der Verpflichtung nicht mehr (einseitig) entziehen kann.
Nach § 249 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Überdies sind – als Ausnahme vom Verbot der Passivierung von Aufwandsrückstellungen (Innenverpflichtungen) – bestimmte Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung und für Abraumbeseitigung zu bilden. § 249 HGB wird durch IDW RS HFA ...