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Track 25 | Gewerbesteuer: Keine Betriebsaufspaltung bei untergeordneter Bedeutung
Die Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen an eine Enkelgesellschaft begründet mangels Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen keine die erweiterte Kürzung ausschließende Betriebsaufspaltung, wenn diese nur eine untergeordnete Bedeutung für das Enkelunternehmen hat. Laut FG Düsseldorf ist die Filialrechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht auf Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen übertragbar.
Es ist noch ein weiteres Verfahren beim Bundesfinanzhof neu anhängig, bei dem es um Photovoltaikanlagen geht. Allerdings in einem ganz anderen Zusammenhang. Nämlich bei der Gewerbesteuer. Wie der Zufall es will, stammt die Entscheidung in erster Instanz auch hier vom FG Düsseldorf .
Die gute Nachricht aus dem Rheinland lautet: Die Vermietung von Dachflächen zur Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen an ein Betriebsunternehmen muss nicht zwingend zu einer Betriebsaufspaltung führen.
Im Streitfall war ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen mittelbar an einer Enkelgesellschaft beteiligt. Diese war im Wesentlichen eine konzerninterne Dienstleistungsgesellschaft. Neben dieser Tätigkeit mietete sie von dem klagenden Wo...