Fahrtkostenzuschüssen (s. a. oben VI, 59, f) auf zusätzliche ArbG-Leistungen (Ausschluß von Gehaltsumwandlungen ) beschränkt. Bei den
Trefferliste
arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage geleistet bzw. gezahlt wird. Der Barlohnverzicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung stellt kein Nutzungsentgelt dar (
Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen ; Anwendung der BFH-Urteile vom 19. September 2012 – VI R 54/11 – (BStBl 2013 II S. 395)...IV C 5 - S 2388/11/10001-02 BStBl 2013 I S. 728 Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen ; Anwendung der
Zuwendungen an die Arbeitnehmer zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Vergütung und der Gehaltsumwandlung in steuerfreie oder -begünstigte...oder ab 2025 – stärker ausgeschöpft werden kann und soll, entweder in Gestalt zusätzlicher Bezüge oder von Gehaltsumwandlungen .
i.S. der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bzw. seien eine nach Ansicht der Finanzverwaltung schädliche Gehaltsumwandlung . Ab dem Jahr 2014 seien die Zuschüsse zwar freiwillig geleistet worden, insoweit...eines Lohnformenwechsels. Einen solchen Wechsel hatte der Gesetzgeber mit der als begünstigungsschädlich angesehenen „Gehaltsumwandlung “ nach Auffassung des Senats auch nicht
immer wieder Gegenstand von finanzgerichtlichen Streitigkeiten. Insbesondere die Aussage der Finanzverwaltung, dass Gehaltsumwandlungen das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin...1.8.2019 - VI R 31/18, BStBl 2020 II S. 106) auch Gehaltsumwandlungen als zusätzlich zum ohnehin
sich dabei um bereits geschuldeten Arbeitslohn oder um zusätzliche Leistungen handelt Steuerfreiheit auch bei Gehaltsumwandlungen möglich Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Gehaltsumwandlung , so setzt bei...1.11.01 gewährte Warengutschein bleibt nicht im Rahmen der 50 €-Freigrenze außer Ansatz, da diese für Gehaltsumwandlungen zugunsten von Gutscheinen
[i] Bewertung des Sachbezugs bei Gehaltsumwandlung / Lohnerhöhung Die Nutzungsüberlassung ist im Fall einer Gehaltsumwandlung oder Lohnerhöhung lohnsteuerlich gem....BFH – entgegen der Verwaltungsauffassung – nunmehr die Ansicht, dass auch durch eine arbeitsvertraglich vereinbarte Gehaltsumwandlung das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin
Nr. 45 EStG keine Zusätzlichkeitsvoraussetzung enthält, ist die Herabsetzung des Bruttogehalts im Wege der Gehaltsumwandlung anzuerkennen; die Vereinbarung einer...der Arbeitgeber die Leasingraten. In entsprechender Höhe wird eine Herabsetzung des Bruttogehalts vereinbart (Gehaltsumwandlung ). Da die
Fahrtkostenzuschüssen (s. a. oben VI, 56, e) auf zusätzliche ArbG-Leistungen (Ausschluß von Gehaltsumwandlungen ) beschränkt.
3. Gehaltsumwandlung zugunsten betrieblicher Altersversorgung...hatte. Beispiel B Wie Beispiel A. Die Gehaltsumwandlung wird erst im Juni 2025 – also nach Fälligkeit der Tantieme – vereinbart. Die Gehaltsumwandlung ist steuerlich nicht anzuerkennen,
Ist das Fahrrad dem Arbeitnehmer nicht wirtschaftlich zuzurechnen (siehe dazu unten), ist von einer Gehaltsumwandlung dergestalt auszugehen, dass der
kann es deshalb interessant sein, Lohnerhöhungen in Form dieser begünstigten Tatbestände oder eine entsprechende Gehaltsumwandlung vorzunehmen. Einige dieser...[771] Der WK-Abzug wegen des Verlusts einer aus einer Gehaltsumwandlung entstandenen Darlehensforderung
Fahrtkostenzuschüssen (s. a. oben VI, 60, e) auf zusätzliche ArbG-Leistungen (Ausschluß von Gehaltsumwandlungen ) beschränkt. Bei den
weil er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart
Fahrtkostenzuschüssen (s. a. oben VI, 60, e) auf zusätzliche ArbG-Leistungen (Ausschluß von Gehaltsumwandlungen ) beschränkt. Bei den
S. 303 Gehaltsumwandlung
geschuldeten Lohn oder durch dessen Umwandlung gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor (schädliche Gehaltsumwandlung ). Die 50 € -Freigrenze kann nicht...vom Arbeitgeber getragen werden. Das BMF hat hinsichtlich der Gewährung von Zusatzleistungen und der Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen Stellung genommen (
zu Beginn des Dienstverhältnisses vereinbarten Nutzungsüberlassung als auch bei einer nachträglichen, ggf. im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten Fahrzeuggestellung.
von Fahrtkostenzuschüssen (s. a. oben VI, 56, e) auf zusätzliche ArbG-Leistungen (Ausschluß von Gehaltsumwandlungen ) vor.