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BMF v. 22.05.2013 - IV C 5 - S 2388/11/10001-02
Verwaltung Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen; Anwendung der BFH-Urteile vom 19. September 2012 – VI R 54/11 – (BStBl 2013 II S. 395) und – VI R 55/11 – (BStBl 2013 II S. 398)

Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen ; Anwendung der BFH-Urteile vom 19. September 2012 – VI R 54/11 – (BStBl 2013 II S. 395)...IV C 5 - S 2388/11/10001-02 BStBl 2013 I S. 728 Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen ; Anwendung der

Steuerliche Hinweise und Dispositionen zum Jahresende 2024 – Teil 4: Checklisten für steuerliche Dispositionen
Orientierungen, Planungen und Gestaltungen
Aufsatz von Klaus Korn und Dr. Martin Strahl, NWB 49/2024 S. 3391

Zuwendungen an die Arbeitnehmer zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Vergütung und der Gehaltsumwandlung  in steuerfreie oder -begünstigte...oder ab 2025 – stärker ausgeschöpft werden kann und soll, entweder in Gestalt zusätzlicher Bezüge oder von Gehaltsumwandlungen .

BFH, Urteil v. 01.08.2019 - VI R 32/18
Rechtsprechung Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

i.S. der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bzw. seien eine nach Ansicht der Finanzverwaltung schädliche Gehaltsumwandlung . Ab dem Jahr 2014 seien die Zuschüsse zwar freiwillig geleistet worden, insoweit...eines Lohnformenwechsels. Einen solchen Wechsel hatte der Gesetzgeber mit der als begünstigungsschädlich angesehenen „Gehaltsumwandlung “ nach Auffassung des Senats auch nicht

Leitfaden zur Besteuerung von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen
(Hybrid-)Elektrokraftfahrzeuge und (Elektro-)Fahrräder im Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Kraftfahrzeugsteuerrecht
Grundlagen von Marcus Hübner - Stand: 07.02.2022

[i] Bewertung des Sachbezugs bei Gehaltsumwandlung / Lohnerhöhung Die Nutzungsüberlassung ist im Fall einer Gehaltsumwandlung  oder Lohnerhöhung lohnsteuerlich gem....BFH – entgegen der Verwaltungsauffassung – nunmehr die Ansicht, dass auch durch eine arbeitsvertraglich vereinbarte Gehaltsumwandlung  das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin

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